• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwZ (Brfg) 17/24

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 17/24 BESCHLUSS vom

13. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung ECLI:DE:BGH:2024:130524BANWZ.BRFG.17.24.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 13. Mai 2024 beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2024 ist wirkungslos geworden. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe: I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 19. August 2022 die Berechtigung des Klägers, die Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu führen. Hiergegen erhob der Kläger bei dem Anwaltsgerichtshof Klage. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit dem Kläger am 5. Februar 2024 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2024 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 5. März 2024 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er nicht begründet. Mit Schreiben vom 5. April 2024 hat er gegenüber der Beklagten erklärt, auf die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu verzichten. Daraufhin hat er mit Schriftsatz vom selben Tag "den Rechtsstreit" für erledigt erklärt. Der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz wurde der Beklagten am 17. April 2024 zugestellt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn sie der Erledigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.

II.

Der Kläger hat den Rechtsstreit (in der Hauptsache) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 VwGO die Vorsitzende zuständig.

Über die Kosten ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind vorliegend die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn sein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keinen Erfolg gehabt. Er wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Kläger seinen Antrag nicht begründet hat (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

III. 4 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; insoweit setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit 12.500 € fest (vgl. nur Urteil vom 27. April 2016 - AnwZ (Brfg) 3/16, juris Rn. 16 mwN).

Limperg Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 16.01.2024 - AGH 6/22 (II) -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwZ (Brfg) 17/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
7 112 BRAO
3 161 VwGO
2 125 VwGO
1 194 BRAO
1 5 VwGO
1 87 VwGO
1 92 VwGO
1 124 VwGO
1 173 VwGO
1 269 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
7 112 BRAO
1 194 BRAO
1 5 VwGO
1 87 VwGO
1 92 VwGO
1 124 VwGO
2 125 VwGO
3 161 VwGO
1 173 VwGO
1 269 ZPO

Original von AnwZ (Brfg) 17/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwZ (Brfg) 17/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum