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XI ZR 38/23

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 38/23 BESCHLUSS vom 23. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:230124BXIZR38.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2023 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 13.000 €. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.

Gründe:

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. November 2023 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung:

a) Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision zuständig. Bei der Frage, ob das Berufungsgericht - wie hier - eine solche Zuständigkeitsentscheidung getroffen hat, handelt es sich um eine Würdigung der Entscheidungsformel und der Gründe der Zulassungsentscheidung im Einzelfall. Zu der von der Revision angeführten Entscheidung des I. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, WM 1994, 909, 910) liegt kein Widerspruch vor. Der dort im Berufungsurteil erfolgten Zulassung unter Hinweis auf die Annahme der Revision gegen eine andere Entscheidung des Berufungssenats hat der I. Zivilsenat keine eindeutige Bestimmung des Bundesgerichtshofs als zuständigem Revisionsgericht entnommen. Dies ist vorliegend anders zu beurteilen.

b) Das Kündigungsrecht konnte seitens der Beklagten auf § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 BGB gestützt werden. Die Vorschrift des § 696 Satz 1 BGB räumt dem Verwahrer nach ganz herrschender Meinung ein Kündigungsrecht ein (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - XI ZR 54/90, WM 1991, 317, 318 und vom 25. Juli 2023 - XI ZR 221/22, WM 2023, 1603 Rn. 29, für BGHZ bestimmt; BeckOGK BGB/Schlinker, 1.10.2023, § 696 Rn. 8; Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 696 Rn. 1 und 6; Staudinger/Bieder, BGB, Neubearb. 2020, § 696 Rn. 3 f.; MünchKommBGB/Henssler, 9. Aufl., § 696 Rn. 5; jurisPK-BGB/Jülch/ Herberger, 10. Aufl., Stand: 7.2.2023, § 696 Rn. 2; NK-BGB/Klingelhöfer, 4. Aufl., § 696 Rn. 1; BeckOK BGB/Gehrlein, 68. Ed. 1.11.2023, § 696 Rn. 1; Erman/Zetzsche, BGB, 17. Aufl., § 696 Rn. 3; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl., § 696 Rn. 1; PWW/Fehrenbacher, BGB, 18. Aufl., § 696 Rn. 1). Soweit dies früher - worauf sich die Revision beruft - mit Blick auf die Gesetzesmaterialien (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich II, 1899, S. 326; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. III, 1983, S. 192 f.) anders gesehen und die Beendigung des Verwahrungsvertrags erst mit der tatsächlichen Rücknahme bzw. mit dem Eintritt des Annahmeverzugs des Hinterlegers angenommen wurde (RGRK/ Krohn, BGB, 12. Aufl., § 696 Rn. 1; Krampe, NJW 1992, 1264, 1269), wurzelte dies in der überholten Lehre vom Realvertrag und trägt dem Charakter des Verwahrungsvertrags als Konsensualvertrag nicht hinreichend Rechnung (BeckOGK BGB/Schlinker, aaO; Staudinger/Bieder, aaO; MünchKommBGB/Henssler, aaO).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. November 2023.

Ellenberger Grüneberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 15.06.2022 - 21 O 673/21 Fin OLG München, Entscheidung vom 15.02.2023 - 37 U 4167/22 - Derstadt

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