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IX ZA 37/15

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 37/15 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZA37.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 17. Dezember 2015 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die beabsichtigten Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1993 und vom 9. April 1997 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Zu Gunsten der Antragstellerin und Klägerin der Ausgangsverfahren werden ihre auf ihre Bitte an den Bundesgerichtshof weitergeleiteten Schreiben vom 6. Oktober 2015 und 10. November 2015 an das Kammergericht als Antrag ausgelegt, ihr für geplante Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1993 (XII ZR 78/92) und vom 9. April 1997 (XII ZR 135/95) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn sie bislang nicht zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat, die vorliegen müssen, damit sie als juristische Person Prozesskostenhilfe erhalten kann. Denn sie spricht in ihren Schreiben von einem Entwurf der Klageschrift. Zudem hat sie die Klagen trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Kammergericht entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erheben lassen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zuständig. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ist für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats dessen Vertretersenat zuständig. Der IX. Zivilsenat ist Vertretersenat des XII. Zivilsenats.

Der Antrag war jedoch nach § 116 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz 2 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin der Ausgangsverfahren und Antragstellerin beabsichtigt, die Nichtigkeitsklagen zu erheben, weil die Beklagten des Ausgangsverfahrens und Antragsgegner im Ausgangsverfahren nicht richtig vertreten gewesen seien (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Auf diesen Nichtigkeitsgrund kann sie sich jedoch nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die hierauf gestützte Nichtigkeitsklage nur von der Partei erhoben werden, die in dem Ausgangsverfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73, BGHZ 63, 78, 79 f; Beschluss vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87, nv).

Sollte die Antragstellerin die Nichtigkeitsklagen aus anderen Gründen betreiben wollen, wären sie bereits nach § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft, weil sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die angegriffenen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, erhoben worden wären. Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1993, durch den die Revision der Antragstellerin und Klägerin der Ausgangsverfahren gegen das Teilurteil des Kammergerichts vom 6. April 1992 nicht angenommen worden ist, ist durch Zustellung an ihre damaligen Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 1993 rechtskräftig geworden, der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1997, durch den ihre Revision gegen das Schlussurteil des Kammergerichts vom 24. April 1995 nicht angenommen worden ist, ist durch Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigten am 23. April 1997 rechtskräftig geworden. Die fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deswegen schon lange abgelaufen.

2. Sollte die Antragstellerin und Klägerin der Ausgangsverfahren die Nichtigkeitsklagen bereits erheben wollen, wird die Zustellung der Klagen an die Beklagten der Ausgangsverfahren abgelehnt. Das Gericht darf und muss prüfen, ob ein nach § 12 Abs. 1 GKG erforderlicher Vorschuss erbracht und ob eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten angegeben ist (BeckOK-ZPO/ Bacher, 2015, § 271 Rn. 4 f). Die Zustellung hat ferner zu unterbleiben, wenn im Anwendungsbereich des § 78 ZPO die Klagschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 144/84, FamRZ 1987, 365, 366). Diesen Anforderungen genügen die Schreiben der Antragstellerin nicht. Weder hat sie die gegebenenfalls aktuellen Anschriften der 79 Beklagten der Ausgangsverfahren und ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt noch wurden die Klagen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt noch hat sie den nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss aus Streitwerten in Höhe von 22.825.807 DM (= 11.670.649,80 €) und 5.000.000 DM (= 2.556.459,41 €) eingezahlt (Nr. 1230 KV-GKG: 219.280 € bzw. 55.480 €).

Nach Nr. 1230 KV-GKG fallen Gebühren für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Höhe von 5,0 der Wertgebühren nach § 34 GKG an. Diese Gebühren sind zwar für das Revisionsverfahren selbst vorgesehen. Sie sind aber auch für die mit den Nichtigkeitsklagen eingeleiteten Verfahren zu erheben. Die Nichtigkeitsklagen (§ 579 ZPO) führen gebührenrechtlich zu einem (neuen) Rechtszug, auch wenn sie ebenfalls vor dem Revisionsgericht durchgeführt werden. §§ 35, 37 GKG sind nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - X ZR 52/93, nv).

Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.1990 - 12 O 351/90 KG Berlin, Entscheidung vom 24.04.1995 - 20 U 988/91 BGH, Entscheidung vom 03.11.1993 - XII ZR 78/92 BGH, Entscheidung vom 09.04.1997 - XII ZR 135/95 -

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3 78 ZPO
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2 586 ZPO
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1 35 GKG
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1 114 ZPO

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