Paragraphen in IV ZR 372/14
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 372/14 BESCHLUSS vom 1. April 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1. April 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2012 - 8 O 293/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2014 - 19 U 220/12 -
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2 | 103 | GG |
1 | 321 | ZPO |
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