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3 StR 422/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 422/17 BESCHLUSS vom 12. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:120618B3STR422.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2017 wird a) die Einziehung auf die sichergestellten 8.109 Gramm Kokain beschränkt,

b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Fiat Croma (FIN:

) aufgehoben; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und sowohl die sichergestellten Betäubungsmittel als auch das vom Angeklagten bei der Tat geführte Fahrzeug eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Fahrzeugs gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einziehungsentscheidung. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs folgen könnte, die bei der auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF gestützten Einziehung auch in Fällen eines im Fahrzeug verbauten "Schmuggelverstecks" eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74b Abs. 2 StGB aF für erforderlich halten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 StR 275/16, wistra 2017, 100 f.) oder gar den Staat in der Vorleistungspflicht für die Vornahme milderer Maßnahmen zum Zweck der Vermeidung der Einziehung sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 71).

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Gericke Spaniol Berg Leplow

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