Paragraphen in V ZB 55/17
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1 | 74 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 55/17 BESCHLUSS vom 9. November 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja AsylG § 14 Abs. 3 Satz 1 Für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, ist es unerheblich, ob aufgrund des aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss.
BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - V ZB 55/17 - LG Traunstein AG Rosenheim ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB55.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23. März 2015 wurde ihm unter Androhung der Abschiebung eine Frist von vier Wochen zur Ausreise gesetzt und die Einreisesperre befristet. Seit dem 20. August 2016 war er unbekannten Aufenthalts. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2016 Abschiebungshaft bis zum 3. Oktober 2016 angeordnet. Am 26. September 2016 stellte der Betroffene einen Asylantrag. Am 28. September 2016 wurde er abgeschoben. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft für die Zeit vom 26. bis zum 28. September 2016 feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Da sich der Betroffene in Sicherungshaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG befand, stand sein Asylantrag vom 26. September 2016 der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste die Entlassung aus der Haft auch nicht deshalb erfolgen, weil das Asylverfahren bis zum 3. Oktober 2016 voraussichtlich nicht beendet werden konnte. Die Haft darf nämlich auch dann aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier - naheliegt, dass die Entscheidung über den Asylantrag aufgrund der Kürze der verbleibenden Haftzeit nicht mehr vor dem Ende der bislang angeordneten Haft, aber gleichwohl innerhalb von vier Wochen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG) ergehen wird; es steht der Behörde frei, zunächst noch abzuwarten, ob sie aufgrund des Asylverfahrens eine Verlängerung der Haft herbeiführen muss.
2. Ferner ist es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft, die - wie hier - unter den in § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen angeordnet worden ist, unerheblich, ob aufgrund eines aus der Haft heraus gestellten Asylantrags eine erneute Abschiebungsandrohung erfolgen muss. Da § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG gerade verhindern soll, dass der Ausländer wegen der mit dem Asylantrag verbundenen Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) entlassen werden muss (BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 20), stehen auch etwaige verwaltungsrechtliche Folgewirkungen der Aufenthaltsgestattung für sich genommen der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 14 AsylG Rn. 24).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 12.09.2016 - 1 XIV 114/16 LG Traunstein, Entscheidung vom 25.01.2017 - 4 T 3387/16 -
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