Paragraphen in I ZR 41/17
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 41/17 BESCHLUSS vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZR41.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Ein Zulassungsgrund hinsichtlich des ersten selbständig tragenden Grundes des Berufungsurteils liegt nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Notwendigkeit einer Vorlage lediglich hinsichtlich des zweiten der beiden selbständig tragenden Gründe des Berufungsurteils geltend gemacht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 €
Büscher Feddersen Löffler Marx Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2-3 O 332/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2017 - 6 U 31/16 -
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1 | 544 | ZPO |
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