Paragraphen in 6 StR 3/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 64 | StGB |
1 | 67 | StGB |
1 | 353 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
1 | 67 | StGB |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 3/22 BESCHLUSS vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR3.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. September 2021 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) besteht. Da entsprechende Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, ist über die Maßregelanordnung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) erneut zu befinden. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen durch diesen nicht widersprechende ergänzt werden.
Die Aufhebung der Maßregelanordnung entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsausführungen für den Fall einer erneuten Anordnung der Maßregel erkennen lassen müssen, von welcher Therapiedauer das Landgericht ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20).
Sander König Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 23.09.2021 - 22 KLs/6101 Js 6562/20 (22/20) VRs
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 64 | StGB |
1 | 67 | StGB |
1 | 353 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
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