Paragraphen in EnVR 38/12
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BUNDESGERICHTSHOF EnVR 38/12 BESCHLUSS vom
12. Mai 2014 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen:
Die Bundesnetzagentur hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 Die Bundesnetzagentur trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
Meier-Beck Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 367/07 (V) -
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