4 StR 206/20
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StR 206/20 vom 15. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. November 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch – auch hinsichtlich des Mitangeklagten A. ‒ dahingehend abgeändert wird, dass die Angeklagten jeweils der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, von einer versehentlichen Falschbezeichnung der abgeurteilten Straftat in der Urteilsformel abgesehen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und erstreckt die Änderung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. .
ECLI:DE:BGH:2020:150720B4STR206.20.0 Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Quentin Bender Hoch Sturm Rommel Vorinstanz: Münster, LG, 19.11.2019 ‒ 63 Js 947/19 3 KLs 28/19
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