Paragraphen in VII ZB 5/24
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 5/24 BESCHLUSS vom 13. August 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIZB5.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. Mai 2024 (Kassenzeichen: 780024129300) wird zurückgewiesen.
I. 1 Der Senat hat durch Beschluss vom 10. April 2024 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2 Mit Kostenrechnung vom 22. Mai 2024 sind dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 132 € berechnet worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 hat er "Erinnerung" eingelegt, mit der er geltend macht, die Kostenrechnung könne nicht beglichen werden. 3 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. 4 Über die als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnde Eingabe entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
III.
Die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eingabe des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Verfahrensgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG (Festgebühr) ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 10. April 2024 angefallen. Die Kostenhaftung des Klägers gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung.
2. Mit seinem Vorbringen kann der Kläger im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden. Beachtliche Einwendungen im vorgenannten Sinne werden vom Kläger nicht erhoben; Prozesskostenhilfe ist nicht bewilligt worden. Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Die weiteren Anträge des Klägers in dessen Schreiben vom 26. Juli 2024 sind daher im Erinnerungsverfahren von vorneherein nicht berücksichtigungsfähig.
IV. 8 Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Pamp Vorinstanzen: AG Altenkirchen, Entscheidung vom 20.10.2023 - 71 C 245/23 LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2023 - 13 S 44/23 -
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