Paragraphen in III ZA 39/15
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 39/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 - 8 W 682/15 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.03.2015 - 11 S 1669/05 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.06.2015 - 8 W 682/15 -
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