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2 StR 111/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 111/22 BESCHLUSS vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen

1. alias:

2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:300822B2STR111.22.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 954.000 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten P. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 519.600 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Korrektur,

denn sie berücksichtigt nicht, dass der Angeklagte S.

hinsichtlich weiterer

46.500 € und der Angeklagte P.

hinsichtlich weiterer 36.500 € als Gesamtschuldner neben weiteren unbekannt beziehungsweise gesondert verfolgten Tatbeteiligten haften. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Franke Grube Eschelbach Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Bonn, 11.10.2021 - 50 KLs-664 Js 39/20-7/21

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