I ZR 127/24
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL I ZR 127/24 vom
31. Juli 2025 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
in dem Rechtsstreit ja nein ja nein Griffleiste ZPO §§ 240, 250; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 180 Abs. 2, § 270 a) Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II).
b) Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt.
c) Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Teil-Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2023 teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit auch insoweit unterbrochen bleibt, als die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich der gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1 gerichtete Rechtsstreit im Umfang des ursprünglichen Klageantrags zu 1 (2) erledigt hat.
Insoweit wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist Herstellerin von Einbauküchen und dazu gehörigen Beschlägen. Sie ist seit 2008 Inhaberin des Unionsgeschmacksmusters Nr. 000998737-0001 (Klagemuster), das sich auf eine Griffleiste bezieht.
Die Klägerin unterhielt bis 2018 eine langjährige Geschäftsbeziehung zur ursprünglichen Beklagten zu 1 (nachfolgend Schuldnerin), die die Klägerin mit Griffleisten belieferte.
Seit April 2019 ist die Schuldnerin Inhaberin eines Unionsgeschmacksmusters für Möbelgriffe. Sie fragte unter Überlassung eines ihrem Unionsgeschmacksmuster entsprechenden Erzeugnisses (im Rechtsstreit als Muster 2 bezeichnet) bei der Klägerin an, ob Einwendungen gegen Herstellung und Vertrieb dieses Möbelgriffs bestünden. Nach Scheitern von mit der Klägerin geführten Vergleichsverhandlungen stellte die Schuldnerin das Muster 2 im Jahr 2019 auf einer Verkaufsmesse in Italien aus.
Die Klägerin sieht - soweit noch von Bedeutung - in der Ausstellung des Musters 2 auf der Messe in Italien eine Verletzung des Klagemusters.
Die Klägerin hat die Schuldnerin zunächst wegen eines weiteren Musters 1 erfolglos abgemahnt, das im Streitfall nur wegen der Abmahnkosten betroffen ist. Nach einer zweiten erfolglosen Abmahnung wegen des Musters 2 hat die Klägerin mit der gegen die Schuldnerin gerichteten und am 24. März 2020 zugestellten Klage zunächst Unterlassung (Klageantrag zu 1 [2] - im Folgenden nur: Klageantrag zu 1), Vernichtung (Klageantrag zu 2), Auskunft und Rechnungslegung (Klageantrag zu 3), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung in Höhe von
3.617,01 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) begehrt. Sie hat sich in der Hauptsache auf eine Verletzung des Klagemusters, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. Juni 2020 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der nunmehrige Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagter) als Sachwalter ernannt worden. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 9. September 2020, der Schuldnerin zugestellt am selben Tag, die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt.
Nachdem das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 26. März 2021 die Eigenverwaltung aufgehoben und den Beklagten zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt hatte, ist der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Veräußerung des Unternehmens im Wege eines Asset Deals zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. Der Beklagte hat am 13. April 2021 beim Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021, dem Beklagten am 9. Juli 2021 zugestellt, hat die Klägerin vorsorglich erneut die Aufnahme des Verfahrens erklärt, dieses Mal jedoch uneingeschränkt. Außerdem hat sie die Klageanträge zu 1, 4 und 5 für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin hat die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 4 und 5 geltend gemachten Ansprüche nicht zur Insolvenztabelle angemeldet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil sinngemäß festgestellt, dass sich der gegen die Schuldnerin gerichtete Klageantrag zu 1 in der Hauptsache erledigt habe. Außerdem hat es den Beklagten auf den Klageantrag zu 2 zur Vernichtung und auf den Klageantrag zu 3 zur Auskunft und Rechnungslegung über Handlungen verurteilt, die im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021 stattgefunden haben. Abgewiesen hat es den Klageantrag zu 3 mit Blick auf den Zeitraum ab dem 26. März 2021. Den Antrag, dass sich der auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu 4 erledigt habe, hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen, soweit er auf Handlungen der Schuldnerin gerichtet war, die ab dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben. Soweit die Klageanträge zu 3 und 4 sich auf Handlungen beziehen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben, und hinsichtlich des Klageantrags zu 5 hat das Landgericht die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin als unwirksam angesehen und hierüber keine Entscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten.
Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem er im Berufungsverfahren weitere Auskünfte erteilt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Vernichtungsantrags (Klageantrag zu 2) und des beim Berufungsgericht angefallenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags (Teil des Klageantrags zu 3) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, auferlegt. Außerdem hat es das landgerichtliche Urteil klarstellend dahin gefasst, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 5 und hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 unterbrochen bleibe, soweit diese Handlungen beträfen, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden hätten.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung des auf Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Klageantrags zu 1 und die Änderung der Entscheidung über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits begehrt.
Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Beklagte beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufungsangriffe gegen 14 den Erlass eines Teilurteils und die Feststellung der Erledigung des gegen die Schuldnerin verfolgten Unterlassungsantrags verfingen nicht. Die Kosten für den im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Erlass des landgerichtlichen Teilurteils sei zulässig gewesen. Das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen gelte nicht ausnahmslos und habe zurückzutreten, wenn wie im Streitfall der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz überwiege. Der Umstand, dass die Klägerin eine uneingeschränkte Aufnahme erklärt habe, obwohl diese nur teilweise wirksam sei, führe nicht dazu, dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen wäre. Die teilweise Unwirksamkeit der Aufnahme habe lediglich die Folge, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO insoweit unterbrochen bleibe.
Das Landgericht habe zu Recht die Erledigung des ursprünglichen Unterlassungsantrags in Bezug auf die Schuldnerin festgestellt. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung und die Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, die wesentlichen Assets des Unternehmens veräußert worden seien und der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin insoweit den Rechtsstreit nicht für erledigt hätte erklären können. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch sofort anzuerkennen.
Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits seien dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin habe den Rechtsstreit in Bezug auf den geltend gemachten Vernichtungsanspruch wirksam aufgenommen. Der Vernichtungsanspruch sei auch begründet gewesen. Das von der Schuldnerin hergestellte Messemuster sei erst im Verlaufe des Rechtsstreits verkauft beziehungsweise vernichtet worden. Die Klägerin habe den Rechtsstreit auch in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch teilweise wirksam aufgenommen. Erfüllung sei insoweit erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 eingetreten, so dass es gerechtfertigt sei, dem Beklagten insoweit die Kosten der Berufung aufzuerlegen.
B. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, soweit die Revision Erfolg hat. Insoweit beruht das Urteil nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - I ZR 217/22, GRUR 2024, 543 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 588 - PIERRE CARDIN, mwN). Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ergeht die Entscheidung nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23, GRUR 2024, 1345 [juris Rn. 5] = WRP 2024, 1056 - durchschnittliche Sternebewertung, mwN).
C. Die Revision des Beklagten ist uneingeschränkt zulässig, § 543 Abs. 1 ZPO (dazu C I). Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 durch das Berufungsgericht wendet (dazu C II). Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts über den von den Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits angreift (dazu C III).
I. Die Revision ist ohne Einschränkungen zugelassen.
1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung der Revision. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, "weil es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob eine Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zum Zwecke der Erledigterklärung des gegen den Schuldner gerichteten Unterlassungsanspruchs möglich ist". Daraus folgt nicht, dass die Zulassung der Revision sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags beschränkt.
2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358 [juris Rn. 6]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger, jeweils mwN). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 515 [juris Rn. 17] - Motorradreiniger; BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 [juris Rn. 19]; Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327 [juris Rn. 20], jeweils mwN).
3. Nach diesen Maßstäben kann nicht mit der notwendigen Sicherheit von einer nur eingeschränkten Revisionszulassung ausgegangen werden. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage der Aufnahme eines Rechtsstreits zum Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung stellt sich nicht nur hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1), sondern auch mit Blick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die - übereinstimmend - für erledigt erklärten Anträge auf Vernichtung und Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageanträge zu 2 und 3), soweit diese in die Berufungsinstanz gelangt sind.
II. Die Revision des Beklagten gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Erledigung des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags ist begründet. Der Rechtsstreit ist insgesamt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden (dazu C II 1). Die von der Klägerin abgegebenen Erklärungen, dass sie den Rechtsstreit teilweise oder ganz aufnehme, sind unwirksam (dazu C II 2). Das Berufungsgericht hätte deshalb hinsichtlich des von der Klägerin einseitig für erledigt erklärten Unterlassungsantrags keine Sachentscheidung treffen dürfen, sondern die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen (dazu C II 3).
1. Der Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 1. Juni 2020 gemäß § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen worden.
a) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
b) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Juni 2020 war der anhängige Rechtsstreit danach bereits erstinstanzlich wegen der gegenüber der Schuldnerin auf die Verletzung des Klagemusters gestützten Klageanträge auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Die Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn - wie vorliegend - das Insolvenzgericht zunächst keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet und einen Sachwalter bestellt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 [juris Rn. 14] = WRP 2024, 471 - Peek & Cloppenburg V, mwN).
c) Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags einseitig für erledigt erklärt hat, ändert an der Unterbrechung des Rechtsstreits insoweit nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt zwar das Begehren, die Erledigung der Streitsache festzustellen, zu einer Veränderung des Streitgegenstands; nicht mehr der ursprüngliche Antrag des Klägers, sondern der Feststellungsantrag ist nunmehr Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, WM 2005, 345 [juris Rn. 9] mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft (vgl. BGH, WM 2005, 345 [juris Rn. 9]).
2. Die Klägerin hat den Rechtsstreit nicht wirksam aufgenommen.
a) Nach § 86 Abs. 1 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (Nr. 1), die abgesonderte Befriedigung (Nr. 2) oder eine Masseverbindlichkeit (Nr. 3) betreffen. Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 86 Abs. 2 InsO). Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes (§ 250 ZPO).
b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9. September 2020, mit dem sie die Aufnahme des Rechtsstreits nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Anordnung von Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten als Sachwalter hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 erklärt hat, nicht wirksam aufgenommen.
aa) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung ist, dass sie sich an den richtigen Adressaten richtet und diesem zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 44]). Ordnet das Insolvenzgericht - wie hier - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlangt der Schuldner nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen (BGH, Urteil vom 22. November 2018 - IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243 [juris Rn. 11]).
bb) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben danach zu Recht den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin die Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Dagegen konnte im Streitfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung, aber vor Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter eine Aufnahme ihm gegenüber nicht wirksam erfolgen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein als Sachwalter bestellt und damit nicht der richtige Zustelladressat.
cc) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 9. September 2020 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 war - weil sie nur teilweise wirksam war - insgesamt unwirksam, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht und die Umstände des Streitfalls eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht rechtfertigen.
(1) Eine Aufnahme hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Aufnahmeerklärung gegen die Schuldnerin noch geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Klageantrag zu 1) war grundsätzlich möglich.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Aufnahme des Passivprozesses, der einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes zum Gegenstand hat, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II; zu einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 21] = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II). Ein solcher Unterlassungsanspruch betrifft zwar keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter persönlich trifft und er sie auch bei Masseunzulänglichkeit zu erfüllen hat. Auf die Aufnahme des Rechtsstreits ist jedoch § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog anzuwenden. Für die Aufnahme des als Passivprozess einzuordnenden Rechtsstreits über einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besteht eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen ist. Denn der Gegner des Insolvenzverwalters hat im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ein schützenswertes Interesse daran, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu können (BGHZ 185, 11 [juris Rn. 28] - Modulgerüst II).
(b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für Passivprozesse, in denen das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner anordnet. Danach konnte die Klägerin grundsätzlich hinsichtlich des Unterlassungsantrags wirksam gegenüber der Schuldnerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklären.
(2) Eine Aufnahme kam zudem auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Betracht. Der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung von dem angegriffenen Muster 2 entsprechenden Erzeugnissen betrifft die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 22] - Videospiel-Konsolen II).
(3) Die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. September 2020 erklärte Teil-Aufnahmeerklärung war jedoch hinsichtlich der Klageanträge zu 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) und 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) nur insoweit wirksam, als diese Klageanträge Masseverbindlichkeiten betrafen. Soweit sie Insolvenzforderungen betrafen, war die Aufnahmeerklärung unwirksam.
(a) Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 176 f. InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht oder der Schuldner ihr widersprochen hat, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO).
(b) Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 9]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 222/22, WM 2024, 1531 [juris Rn. 17]). Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, NJW 2020, 3102 [juris Rn. 10] mwN). Fehlt es an der Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens, ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses durch den Gläubiger nicht wirksam (BGH, ZIP 2014, 1503 [juris Rn. 13]; NJW 2020, 3102 [juris Rn. 11]).
(c) Der Klageantrag zu 4 und der hierauf bezogene Klageantrag zu 3 (Schadensersatzfeststellung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung) betreffen, soweit es seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Insoweit konnte die Klägerin den Rechtsstreit wirksam gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen.
(d) Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 begehrt (Teil des Klageantrags zu 4), stellt dies einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen die Schuldnerin im Sinne von § 38 InsO und damit eine Insolvenzforderung dar. Der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreit kann daher hinsichtlich solcher Handlungen nicht nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 InsO, sondern nur nach § 270 Abs. 1 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden. Insoweit ist die von der Klägerin am 9. September 2020 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits unwirksam, weil sie diese Schadensersatzforderung nicht zur Tabelle angemeldet hat.
Da der als Hilfsanspruch zu dem Antrag auf Schadensersatzfeststellung geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Klageantrag zu 3) das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilt, setzt die wirksame Aufnahme des Rechtsstreits insoweit voraus, dass die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 27] - Videospiel-Konsolen II). Wird der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, zur Tabelle angemeldet, kann der Hilfsanspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO weiterverfolgt werden (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Ist dagegen wie hier die Aufnahme des Rechtsstreits betreffend den Antrag auf Schadensersatzfeststellung unwirksam, soweit er Handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, gilt dies auch für den auf solche Handlungen bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch.
(4) Das Verfahren konnte von der Klägerin nicht beschränkt auf den Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1), den Vernichtungsantrag (Klageantrag zu 2) und den Teil der auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageanträge zu 3 und 4, der Handlungen der Schuldnerin seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 betrifft, wirksam aufgenommen werden, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht wirksam aufgenommenen Teil besteht.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits in der Regel nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094 [juris Rn. 11 f.]; Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 285/17, FamRZ 2018, 1347 [juris Rn. 40]; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41]). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 14] = WRP 2017, 555 - MICRO COTTON, mwN). Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, WRP 2017, 451 [juris Rn. 29] - Flughafen Lübeck, mwN).
(b) Die Entscheidung über den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1) und die auf Vernichtung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Klaganträge zu 2 bis 4, hinsichtlich derer die Klägerin am 9. September 2020 die Aufnahme erklärt hat, hängt von derselben Vorfrage ab. Sowohl die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) als auch diejenige über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 DesignG), über Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 DesignG, § 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 DesignG) setzen voraus, dass die Schuldnerin durch die Herstellung, das Angebot und das Inverkehrbringen des Musters 2 das Klagemuster verletzt hat.
Die Änderung von Art. 89 GGV durch die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/2822, mit der die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in Unionsgeschmacksmusterverordnung umbenannt worden ist, hat im Streitfall keine Bedeutung. Für den Unterlassungsanspruch und den Vernichtungsanspruch ist vorliegend nicht (auch) die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (zu diesem Grundsatz vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 [juris Rn. 14] = WRP 2016, 1136 - Armbanduhr), sondern zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich (zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, GRUR 1992, 474 [juris Rn. 16] - Btx-Werbung II; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - I ZR 68/01, GRUR 2004, 350 [juris Rn. 9 f.]). Für die weiteren Anträge, die die Klägerin für erledigt erklärt hat - den in die Berufungsinstanz gelangten Teil des Auskunftsantrags (bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021), den - gesamten - Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 4) und den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 5) - ist ebenfalls noch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung in der vor dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Die frühere Fassung von Art. 89 GGV ist auch für den Teil des Antrags auf Auskunftserteilung maßgeblich, der sich auf Handlungen bezieht, die vor dem 1. Juni 2020 stattgefunden haben und über den das Landgericht nicht entschieden hat. Soweit sich der Auskunftsantrag auf Handlungen bezogen hat, die ab dem 26. März 2021 stattgefunden haben, kann sich die Änderung von Art. 89 GGV nicht auswirken, weil die Klage insoweit durch das Teilurteil des Landgerichts bereits rechtskräftig abgewiesen ist.
(c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durfte das Landgericht über den wirksam aufgenommenen Teil des Rechtsstreits nicht durch Teilurteil entscheiden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt und regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das unterbrochene Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar, wenn die Un- terbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögerte, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (BGH, GRUR 2017, 520 [juris Rn. 15] - MICRO COTTON, mwN).
Die Ausnahmen von dem Teilurteilsverbot sind nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen beschränkt. So treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen auch in Konstellationen zu, in denen der Gläubiger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 InsO nur teilweise weiterverfolgen kann und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz überwiegt (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 41] mwN). Dem klagenden Gläubiger kann dann ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Die effektive Verfolgung von Forderungen gemäß § 38 InsO im Insolvenzverfahren gebietet es, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen dann hinzunehmen, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle und nach Schuldnerwiderspruch zu einer beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (vgl. BGHZ 241, 127 [juris Rn. 43 bis 48]). Eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot gilt auch dann, wenn der Kläger mit der Klage Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe von Mieträumen verlangt und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters die Aufnahme auf den Anspruch auf die Herausgabe der Mietsache beschränkt, der - anders als die Ansprüche auf Mietzahlung und Räumung, die Insolvenzforderungen darstellen - ein Aussonderungsrecht begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 8 und 18] mwN). Liegt ein solcher Fall vor, ist hinsichtlich des nicht wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) auszusprechen,
dass der Rechtsstreit weiterhin unterbrochen ist, und hinsichtlich des wirksam aufgenommenen Teils des Rechtsstreits durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 4]; zur teilweisen Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 [juris Rn. 16] = WRP 2010, 527 - Oracle, mwN). 52 Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot bei Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, hat die Klägerin die Schadensersatzforderung, die sie mit dem Klageantrag zu 4 geltend macht, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Die dadurch bedingte teilweise Unwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Sie hätte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020, der Insolvenzforderung (§ 38 InsO) ist, zur Tabelle anmelden und im Bestreitensfall mit der Aufnahme des Rechtsstreits den Klageantrag zu 4 insoweit auf eine Klage auf Feststellung zur Tabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO umstellen können (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 30] - Modulgerüst II). Dies hätte es ihr auch ermöglicht, in analoger Anwendung von § 180 Abs. 2 InsO wegen solcher Handlungen ihren Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3) weiterzuverfolgen (vgl. BGHZ 185, 11 [juris Rn. 31] - Modulgerüst II). Damit hätte sie eine Teilunwirksamkeit ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vermeiden können.
Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des II. Zivilsenats (BGHZ 241, 127) zugrunde lag. In jenem Verfahren hatte der Kläger die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtshängige Hauptforderung - ohne den ebenfalls als Nebenforderung rechtshängigen Zinsanspruch - zur Tabelle angemeldet und nach Schuldnerwiderspruch nur hinsichtlich der Hauptforderung die Aufnahme erklärt. Der II. Zivilsenat hat mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Gläubigers, gegen den Schuldnerwiderspruch gerichtlich vorgehen zu können, eine Teilaufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits als zulässig und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, weil der aufnehmende Gläubiger anderenfalls gegenüber Gläubigern benachteiligt wäre, über deren Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtsstreit anhängig gewesen ist. Diese zuletzt genannten Gläubiger können frei entscheiden, ob sie Neuklage mit dem Ziel der Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erheben (§ 180 Abs. 1 InsO), und, falls sie sich hierzu entschließen, ob sie ihre Forderung mit der Neuklage ganz oder teilweise verfolgen wollen (BGHZ 241, 127 [Rn. 47 f.]). Die Frage einer Gleichbehandlung der Klägerin mit neuklageberechtigten Gläubigern stellt sich im Streitfall nicht, da die Klägerin von einer Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle gänzlich abgesehen hat und es demgemäß weder ein Bestreiten ihrer Forderung noch einen Schuldnerwiderspruch gibt, deren Beseitigung der vorliegende Rechtsstreit dienen könnte.
Der XII. Zivilsenat hat bei Klagehäufung eine auf den Herausgabeanspruch beschränkte Teilaufnahme im Hinblick darauf als wirksam und eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot als gerechtfertigt angesehen, dass dem Aussonderungsberechtigten die Substanz des Gegenstands zusteht und ein Zuwarten mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Berechtigten nicht zu vereinbaren wäre. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, ZIP 2010, 2410 [juris Rn. 18]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin verfolgt im Streitfall nicht in erster Linie die Herausgabe eines einem Aussonderungsrecht unterliegenden Gegenstands. Es ging der Klägerin bei ihrer Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 vielmehr in erster Linie darum, einen Titel gegen die in Eigenverwaltung tätige Schuldnerin zu erwirken, mit dem dieser die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen von nach dem Muster 2 ge- stalteten Griffleisten untersagt werden sollte, in denen die Klägerin eine Verletzung ihres Unionsgeschmacksmusters sieht (Klageantrag zu 1). Soweit die Klägerin mit dem Vernichtungsanspruch (Klageantrag zu 2) ein Aussonderungsrecht hinsichtlich rechtsverletzender Ware geltend macht, handelt es sich um einen Nebenanspruch von untergeordneter Bedeutung, der eine Ausnahme vom Teilurteilsverbot nicht rechtfertigt. 55 c) Die Klägerin hat den Rechtsstreit auch mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 nicht wirksam aufgenommen. Mit diesem Schriftsatz hat sie die uneingeschränkte Aufnahme des Rechtsstreits und die Klageanträge zu 1, 4 und 5 (Antrag auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags, Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Antrag auf Ersatz der Abmahnkosten für die erste Abmahnung) für in der Hauptsache erledigt erklärt.
aa) Die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 ist gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt.
(1) Mit der gemäß § 272 Abs. 1 InsO erfolgten Aufhebung der Eigenverwaltung und der Bestellung des Beklagten - des bisherigen Sachwalters - zum Insolvenzverwalter wird das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren fortgesetzt (MünchKomm.InsO/Kern, 4. Aufl., § 272 Rn. 68; M. Hofmann, Eigenverwaltung, 2. Aufl. Rn. 109). Damit geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, entsprechend § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Im Streitfall kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsstreit bei Aufhebung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters erneut gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird (vgl. dazu M. Hofmann aaO Rn. 111; Holzer in Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand Juni 2025, § 272 InsO Rn. 32; MünchKomm.InsO/Kern aaO
§ 272 Rn. 74; Haas in Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl., Kapitel VI § 87 Rn. 11). Die Frage einer erneuten Unterbrechung stellt sich im Streitfall nicht, weil die Klägerin den Rechtsstreit durch ihre Teil-Aufnahmeerklärung vom 9. September 2020 nicht wirksam aufgenommen hat und der Rechtsstreit deshalb trotz dieser Erklärung bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung weiterhin unterbrochen geblieben ist. 59
(3) Mit Aufhebung der Eigenverwaltung wurde der Beklagte als Insolvenzverwalter zum richtigen Adressaten einer Aufnahmeerklärung der Klägerin. Ihm ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2021 am 9. Juli 2021 zugestellt worden.
bb) Die Aufnahmeerklärung vom 8. Juni 2021 ist jedoch ebenfalls unwirksam.
(1) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Unterlassungsantrags grundsätzlich möglich ist, den Rechtsstreit aufzunehmen.
(a) Zwar kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Klägerin den Rechtsstreit insoweit nicht in analoger Anwendung von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen. Die Klägerin verfolgt mit der Aufnahme des Rechtsstreits - anders als der Kläger in dem Verfahren, das der Senatsentscheidung "Modulgerüst II" (BGHZ 185, 11) zugrunde lag - keinen gegen den beklagten Insolvenzverwalter gerichteten Unterlassungsanspruch weiter. Sie hat vielmehr zugleich mit der Aufnahme den gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag zu 1 einseitig für erledigt erklärt.
Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008
- IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 [juris Rn. 8]). Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 672 [juris Rn. 29] - Videospiel-Konsolen II, mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 [juris Rn. 6 f.] mwN). Die Klägerin macht mit ihrem Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrags erledigt ist, ihr Interesse auf Erstattung der ihr durch den Unterlassungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Prozesskosten geltend.
(b) Bei diesem Kostenerstattungsanspruch handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), sondern um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, so dass die Klägerin insoweit grundsätzlich zur Aufnahme berechtigt ist. Ist wie im Streitfall die Unterbrechung des Verfahrens vor Abschluss der ersten Instanz eingetreten, ist die erstinstanzliche Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters vollumfänglich, also auch hinsichtlich der vor Unterbrechung (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten, eine Masseverbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NJW-RR 2007, 397 [juris Rn. 13 f.]). Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 [juris Rn. 29]; Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, ZIP 2016, 1490 [juris Rn. 10]).
(2) Aus den bereits genannten Gründen (s. o. Rn. 38) ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin auch wirksam, soweit sie sich auf den Vernichtungsantrag bezieht (Klageantrag zu 2).
(3) Wirksam ist die Aufnahmeerklärung auch im Hinblick auf den Antrag auf Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu 4) und den hierauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag (Klageantrag zu 3), soweit es seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2020 vorgenommene Handlungen der in Eigenverwaltung tätigen Schuldnerin angeht (s. o. Rn. 42).
(4) Im Übrigen ist die Aufnahmeerklärung der Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen (s. o. Rn. 43) jedoch unwirksam. Dies betrifft die Teile des Antrags auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung (Klageanträge zu 3 und 4), die sich auf Handlungen der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen.
(5) Der Wirksamkeit einer teilweisen Verfahrensaufnahme hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1 steht wiederum entgegen, dass hierüber und über die Klageanträge zu 3 und 4 nicht durch ein dem Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (s. o. Rn. 45 ff.).
(a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei durch die Aufhebung der Eigenverwaltung mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. März 2021 und der Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter weggefallen. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Schuldnerin aufgelöst worden und eine Fortsetzung der Gesellschaft sei ausgeschlossen. Die wesentlichen Assets des Unternehmens seien veräußert und der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei zum 31. März 2021 vollständig eingestellt worden. An- gesichts dessen sei jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des unzulässigen Verhaltens durch die Schuldnerin beseitigt. Zwar habe mit Blick auf den Beklagten von vorneherein keine Begehungsgefahr bestanden, der Beklagte sei aber prozessrechtlich in die Position der Schuldnerin eingerückt.
Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Erledigterklärung der Klägerin 70 in einer derartigen Konstellation nicht möglich sein sollte, sie vielmehr stattdessen verpflichtet gewesen wäre, es mit Blick auf den erloschenen Unterlassungsantrag bei der Unterbrechung des Rechtsstreits jedenfalls zunächst zu belassen. Denn der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, diesen Anspruch gemäß § 86 Abs. 2 InsO sofort anzuerkennen, wodurch der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zu einer bloßen Insolvenzforderung geworden wäre.
Die Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(b) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt eine Teilentscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags trotz der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht. Die Klägerin kann auf der Grundlage einer Entscheidung über den von ihr einseitig für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits keinen Vollstreckungstitel für das mit diesem weiterverfolgte Kosteninteresse erwirken. Eine Gesamtkostenentscheidung ist mit Blick darauf nicht möglich, dass die Klägerin den Rechtsstreit nicht in vollem Umfang wirksam aufgenommen hat und das Landgericht, dessen Beurteilung das Berufungsgericht gebilligt hat, über einzelne Klageanträge beziehungsweise Teile von Klageanträgen bislang nicht entschieden hat. Dementsprechend hat das Landgericht die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
(c) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz rechtfertigt auch deshalb keine isolierte Entscheidung über die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1) und eine hierauf beruhende Teil- entscheidung über eine etwaige Kostentragungspflicht des beklagten Insolvenzverwalters, weil die Klägerin mit Blick auf die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen könnte.
Nach § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Hierfür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ebenso wie für den Antrag des erstattungsberechtigten Prozessgegners des Insolvenzverwalters auf den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Für den Altmassegläubiger besteht kein Rechtsschutzinteresse, einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817 [juris Rn. 6] mwN).
(6) Soweit es den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen (Klageantrag zu 5) angeht, steht der Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung der Klägerin das Teilurteilsverbot allerdings nicht entgegen. Anders als die Klageanträge zu 1 bis 4, die auf eine Verletzung des Klagemusters durch das Muster 2 gestützt werden, hat die Klägerin den Anspruch auf Abmahnkostenersatz mit der Verletzung des Klagemusters durch das Muster 1 begründet. Die Aufnahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich dieses Klageantrags ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
3. Da die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Klägerin nicht wirksam war, hätte das Berufungsgericht keine Sachentscheidung hinsicht- lich des von der Klägerin für erledigt erklärten Unterlassungsantrags treffen dürfen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 1270 [juris Rn. 8]). Vielmehr war die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO veranlasst, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.
Das Berufungsgericht muss auch ohne entsprechenden Vortrag der Parteien von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils durch das Erstgericht - die unverzichtbar sind und nicht der Verfügung der Parteien unterliegen - eingehalten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 18] mwN).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war dies bei der Entscheidung des Landgerichts nicht der Fall.
III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten zu Unrecht die Kosten für die übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 2 (Vernichtung) und 3 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezogen auf Handlungen im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 25. März 2021) auferlegt.
1. Greift der Revisionskläger - wie hier - mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WRP 2020, 1435 [juris Rn. 34] - Schienenkartell IV, mwN). Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 3008, 357 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, mwN).
2. Die Revision macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt. Sie rügt allein, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts unzutreffend sei, im Zeitpunkt des Eintritts des die entsprechenden Klageanträge erledigenden Ereignisses sei die Klage insoweit begründet gewesen. Sie macht geltend, die Klage sei insoweit zum Zeitpunkt der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses am 9. Juli 2021 unbegründet gewesen. Mit dieser Rüge ist sie im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
D. Danach ist das Berufungsurteil im Wege des Versäumnisurteils aufzuheben, soweit es hinsichtlich der Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 1 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Insoweit ist, da die Voraussetzungen einer wirksamen Aufnahme nicht vorliegen, im Wege eines Zwischenurteils festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit weiterhin unterbrochen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, NJW-RR 2016, 889 [juris Rn. 8]), und auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen, weil es ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat. Die Zurückverweisung kann in einem solchen Fall mit Blick auf § 563 Abs. 3 ZPO direkt vom Revisionsgericht an das erstinstanzliche Gericht erfolgen (vgl. BGH, NVwZ-RR 2019, 245 [juris Rn. 22] mwN).
Soweit sich die Revision gegen den Teil des Berufungsurteils wendet, mit dem das Berufungsgericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entschieden hat, ist die Revision durch streitiges Endurteil zurückzuweisen.
E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit dieses Urteil als Versäumnisurteil ergeht, aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung Soweit es sich bei diesem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt, steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2023 - 14c O 57/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2024 - 20 U 100/23 - Verkündet am: 31. Juli 2025 Hemminger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle