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VIII ZA 24/20

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 24/20 BESCHLUSS vom 9. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090221BVIIIZA24.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.10.2020 (I-2 U 32/20) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Umstand, dass das Berufungsgericht von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und einer Wiedergabe der Parteianträge abgesehen hat, begründet vorliegend für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2020 - VIII ZA 16/19, juris Rn. 3 mwN). Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht von einer Protokollierung der Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Privatgutachters (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) abgesehen und deren Bekundungen stattdessen im Urteil wiedergegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, juris Rn. 8). Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 23.12.2019 - 12 O 234/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2020 - I-2 U 32/20 -

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