Paragraphen in 5 StR 269/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 344 | StPO |
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 269/18 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2018:251018B5STR269.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Zeugen R. beanstandet, ist die Rüge bereits unzulässig, da weder die Vernehmung des Zeugen vom 11. Februar 2016 noch dessen Schreiben an die Polizei vom 17. April 2016 vollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Nichtbescheidung des Antrags auf erneute Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Vernehmung des Zeugen R. vom 21. September 2016 bereits unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die begehrte Beweiserhebung nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Senat kann jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf der unterlassenen Bescheidung des Antrags beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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2 | 344 | StPO |
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