Paragraphen in 3 StR 405/17
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BUNDESGERICHTSHOF StR 405/17 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2018 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 wird dahin berichtigt, dass es im Beschlusstenor unter 2. heißen muss:
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Becker Hoch Spaniol Leplow Berg ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR405.17.0
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