Paragraphen in VI ZR 5/17
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 5/17 BESCHLUSS vom 27. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270318BVIZR5.17.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2018 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im Tenor und in der zweiten Zeile der Gründe muss es jeweils anstatt "vom 16. Januar 2017" lauten: "vom 16. Januar 2018".
Galke Roloff Offenloch Klein Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2013 - 36 O 224/08 KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2016 - 20 U 90/13 -
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