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5 StR 420/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 420/19 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Computerbetruges ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR420.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. April 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die geschädigten Spielhallenbetreiber haben Vorkehrungen getroffen, um die Ingangsetzung des mit einem Programmfehler behafteten Spiels generell zu unterbinden. Deswegen sind die der Eingabe des erschlichenen PIN-Codes in den Spielautomaten nachfolgenden Handlungen (Aktivierung, Abschaltung, erneute Aktivierung des Spiels sowie Betätigung der Spieltasten) jedenfalls als sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der Datenverarbeitung im Sinne von § 263a Abs. 1 Variante 4 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 – 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334 ff.). Auch aus diesem Grund unterliegt die Unmittelbarkeit zwischen den ausgelösten Datenverarbeitungsvorgängen und dem Vermögensschaden keinem Zweifel.

2. Da die Spielhallenbetreiber das fragliche Spiel nicht zugelassen haben, ist ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen – von der Strafkammer freilich nicht festgestelltem, jedoch ersichtlich nicht erheblichem –

Spieleinsatz und Spielgewinn entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 – 4 StR 153/16, NStZ-RR 2016, 371 Rn. 26 mwN). Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht lediglich einen Gefährdungsschaden in Höhe eines Viertels der durch die Angeklagten erlangten Gewinne zugrunde gelegt hat. Angesichts dessen, dass der vom Landgericht angenommene Mindestschaden weit unterhalb des genannten Differenzbetrags liegt, weist auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Sander Schneider König Mosbacher Köhler

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