Paragraphen in 9 W (pat) 7/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/16
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 012 833 …
ECLI:DE:BPatG:2018:110618B9Wpat7.16.0 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 11. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Gegen das am 25. März 2010 mit der Bezeichnung „Längsträger“ angemeldete Patent DE 10 2010 012 833, dessen Erteilung mit der Bezeichnung „Längsträger sowie Längsträgeranordnung“ am 22. März 2012 veröffentlicht wurde, haben eine Einsprechende 1 (D… AG, … S…) mit Schriftsatz vom 19. April 2012, eingegangen per Fax am 21. Juni 2012, und eine Einsprechende 2 (v… S… GmbH, L…, A…) mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012, eingegangen am gleichen Tag, schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2013, vom 17. September 2014 und vom 14. Januar 2016 gewandt, zu denen die Einsprechende 2 mit Schriftsätzen vom 29. Juli 2013 und vom 11. Februar 2015 Stellung genommen hat. Mit einem am Ende der Anhörung vom 19. Januar 2016 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 21 das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Die von den Mitgliedern der Patentabteilung 21 signierte Beschlussbegründung wurde der Einsprechenden 2 laut Empfangsbekenntnis am 3. März 2016 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die eingelegte Beschwerde der Einsprechenden 2, Schriftsatz vom 30. März 2016, eingegangen am gleichen Tag. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018, eingegangen am gleichen Tag, gewandt. Im Hinblick auf die für den 18. April 2016 terminierte mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter des Senats am 9. April 2018 einen verfahrensleitenden Hinweis übersandt.
Mit Schriftsätzen vom 13. April 2018, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt habe und gegenüber den Einsprechenden für die Vergangenheit keine Ansprüche aus dem Patent geltend machen werde. Der Verzicht ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts vermerkt.
Auf die schriftliche Anfrage des Senats vom 16. April 2018 an die Einsprechende 2 wegen eines möglichen Rechtsschutzinteresses am rückwirkenden Widerruf des Patents hat sie mit Schriftsatz vom 24. April 2018, eingegangen am 27. April 2018, mitgeteilt, dass sie kein rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Nach dem Verzicht auf das Patent besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn eine Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes eine Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt ist. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin spätestens mit dem Schriftsatz vom 13. April 2018 einen solchen uneingeschränkten Verzicht erklärt. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden, die nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss. Darüber hinaus hat die Einsprechende 2 mit Schriftsatz vom 24. April 2018 ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents nicht geltend gemacht.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war daher die Erledigung von Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Dr. Geier Körtge prö
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