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15 W (pat) 701/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 701/13 Verkündet am 23. April 2015 Höchner …

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 10 2006 058 929 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, des Richters Dr. Egerer, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Freudenreich beschlossen:

Das Patent 10 2006 058 929 wird widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 12. Dezember 2006 eingereichte, die Innere Priorität der DE 10 2006 046 794.9 vom 29. September 2006 in Anspruch nehmende, Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das deutsche Patent 10 2006 058 929 mit der Bezeichnung

„Tapetensubstrat und Verfahren zu seiner Herstellung“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 25. August 2011.

Das Streitpatent umfasst zwölf Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:

1. Verfahren zur Herstellung eines Tapetensubstrates für eine trocken abziehbare Tapete mit minimaler Nassdehnung, bei dem eine mehrschichtige Bahn mit einer beim Einsatz der Tapete zur Wand weisenden Unterseite und einer beim Einsatz der Tapete in den Raum weisenden Oberseite, erzeugt wird, wobei eine faserige untere Lage aus einem Faserstoffgemisch aus Zellulose- und Synthesefasern und eine faserige obere Lage aus einem synthesefaserfreien Zellulosefasergemisch miteinander verbunden werden, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Lage (6) aus einer Zellulosesuspension und die untere Lage (5) aus einer Zellulosesuspension unter Zumischen von Synthesefasern mittels Langsieben gebildet wird und anschließend die obere (6) mit der unteren Lage (5) mittels Gautschen zusammengefügt werden, auf die zur Oberseite (3) weisende Seite der oberen Lage (6) ein die Oberseite (3) bildender Pigmentstrich (7) in situ oder separat aufgebracht wird und anschließend die Oberseite (3) mittels Satinieren mit einer für einen Tiefdruck geeigneten hohen Druckqualität geschaffen wird und dass alle Vorgänge bei einer Temperatur unterhalb der Schmelztemperatur der Synthesefasern durchgeführt werden, wobei die Synthesefasern unvernetzt bleiben.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Pigmentstrich (7) aus der flüssigen Phase auf den vorgetrockneten Verbund der Lagen (5; 6) aufgebracht wird.

3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Satinieren in situ mittels eines Kalanders durchgeführt wird.

4. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Satinieren separat mittels eines Kalanders durchgeführt wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass auf die zu der Unterseite (2) weisende Seite der unteren Lage (5) eine Funktionsschicht (4) aufgebracht wird.

6. Tapetensubstrat für eine trocken abziehbare Tapete mit minimaler Nassdehnung, bestehend aus einer mehrschichtigen Bahn mit einer beim Einsatz der Tapete zur Wand weisenden Unterseite und einer beim Einsatz der Tapete in den Raum weisenden Oberseite, zwischen denen in der Richtung von Unterseite zu Oberseite eine faserige untere Lage aus einem Faserstoffgemisch auf Zellulosebasis und Synthesefasern und eine faserige obere Lage aus einem synthesefaserfreien Faserstoffgemisch auf Zellulosebasis angeordnet sind, hergestellt nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die untere Lage (5) und die obere Lage (6) durch Gautschen miteinander verfilzt sind, und auf der oberen Lage (6) ein die Oberseite (3) bildender Pigmentstrich (7) aufgebracht ist, die Oberseite (3) satiniert und für Tiefdruck, mit maximal 1 missing dot pro cm2 bedruckbar ausgebildet ist und die Unterseite (2) miteinander unvernetzte Synthesefasern enthält.

7. Tapetensubstrat nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Unterseite (2) eine untere Funktionsschicht (4) aufgebracht ist.

8. Tapetensubstrat nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Fasern auf Zellulosebasis aus 50 bis 100 % chemisch hergestellten Fasern bestehen und jeweils einen ergänzenden Anteil von 0 bis 50 % mechanisch aufbereiteten Fasern und/oder 0 bis 50 % aus Altpapier gewonnenen Fasern enthalten.

9. Tapetensubstrat nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Pigmentstrich (7) anorganische, insbesondere mineralische Bestandteile enthält.

10. Tapetensubstrat nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Pigmentstrich (7) gemischt oder einzeln Caoline, Titandioxid, Carbonate, Talkum und Sonderpigmente enthält.

11. Tapetensubstrat nach einem der Ansprüche 6 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionsschicht (4) eine Grammatur von 0 bis 5 g/m2, die obere Lage eine Grammatur von 5 bis 40 g/m2, der Pigmentstrich eine Grammatur von 5 bis 35 g/m2 und die untere Lage eine Grammatur aufweist, die der einzustellenden Gesamtgrammatur des Substrats (1) abzüglich der Grammaturen der Funktionsschicht (4), der oberen Lage (6) und des Pigmentstriches (7) entspricht.

12. Tapetensubstrat nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Tapetensubstrat (1) eine Gesamtgrammatur von 60 bis 180 g/m2 aufweist.

Gegen die Patenterteilung haben die Einsprechende 1 und die Einsprechende 2 mit Schriftsatz, jeweils eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 25. November 2011, Einspruch erhoben.

Die Einsprechende 1 stützt sich auf folgende Druckschriften:

D1 DE 23 61 996 A1 D2 GÖTTSCHING, Lothar; KATZ, Casimir: Papier-Lexikon, Band 3, R-Z,

1. Aufl., Gernsbach: Deutscher Betriebswirte-Verlag GmbH, 1999, S. 76-81, 218-225, 250-251. - ISBN 3-88640-080-8 D3 NIKOLAEV, A.L.; ZAYZEVA, G.W.: „Versuchsmaschine zur Herstellung von mehrlagigen Papiersorten“, Bumazhnaya prom-st, 1982/4, S. 30 mit deutschsprachiger Übersetzung (2 Seiten).

Die Einsprechende 2 zieht zur Begründung der fehlenden Patentfähigkeit folgenden Stand der Technik heran:

E1 DE 23 57 726 C3 E2 DE 27 14 206 A1 E3 DE 201 13 109 U1 E4 AT 57 724 E E5 Handbuch der Papier- und Pappenfabrikation (Papierlexikon),

2. Aufl:, Bd. 1, Nierwalluf: Dr. Martin Sändig oHG, Verlagsabteilung T+W, 1971, S. 589. - ISBN: 3-500-16-000-X E6 GÖTTSCHING, Lothar; KATZ, Casimir: Papier-Lexikon, Band 3, R-Z, 1. Aufl., Gernsbach: Deutscher Betriebswirte-Verlag GmbH, 1999, S. 76-81, 218-225, 250-251. ISBN 3-88640-080-8 E7 GÖTTSCHING, Lothar; KATZ, Casimir: Papier-Lexikon, Band 1, A-F, 1. Aufl., Gernsbach: Deutscher Betriebswirte-Verlag GmbH, 1999, S. 324. - ISBN 3-88640-080-8 E8 GÖTTSCHING, Lothar; KATZ, Casimir: Papier-Lexikon, Band 2, GQ, 1. Aufl., Gernsbach: Deutscher Betriebswirte-Verlag GmbH, 1999, S. 229-231. - ISBN 3-88640-080-8 E9 Liste: A0210 invoiced sales 01.06.2006-30.06.2006, 4 Seiten, September 2011.

E10 Rechnung: Faktura Nr. 300453742, 1 Seite, Juni 2006. E11 Produktblatt: Product sheet, Cresta NG2, September 2008. E12 Produktfolie: Cresta NG2 – Set your imagination free, 1 Seite, undatiert. E13 Produktbeschreibung: Description of our product Cresta NG2, 1 Seite, undatiert. E14 Run of synthetic fibre – November 13 to 14, 2006 in Finnisch (2 Seiten) und Englisch (2 Seiten), November 2006. E15 US 4 460 643 A E16 DE 21 48 423 E17 EP 0 118 221 A2.

Die Einsprechende 1 begründet den Einspruch damit, dass die Gegenstände des Streitpatents gegenüber den Druckschriften D1 oder D3 in Verbindung mit dem in Druckschrift D2 dokumentierten Fachwissen zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Die Einsprechende 2 macht bei den Gegenständen des Streitpatents offenkundige Vorbenutzung geltend, was durch die Druckschriften E9 bis E14 belegt werde. Vor dem durch die Druckschriften E3 oder E4 in Kombination mit der Druckschrift E1 geschaffenen Stand der Technik sieht sie zudem keine erfinderische Tätigkeit gegeben. Weiterhin sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Einsprechenden beantragen,

das Patent DE 10 2006 058 929 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Einsprüche zurückzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 2. Oktober 2013, nach § 61 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 PatG beantragt, die anhängigen Einsprüche dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen und mit Schriftsatz, eingegangen beim Bundespatentgericht am 21. April 2015, zu dem Vorbringen der Einsprechenden Stellung genommen und diesen in allen Punkten widersprochen. Zum Einsatz von Langsieben bei der Herstellung des erfindungsgemäßen Tapetensubstrats verweist sie in diesem Schriftsatz auf die bisher nicht im Verfahren befindliche Druckschrift P1 Lehrbuch der Papier- und Kartonerzeugung, VEB, Fachbuchverlag, Leipzig 1985, S. 193, 194, 230, 238.

Bei dem streitpatentgemäßen Tapetensubstrat sieht sie wegen seiner Herstellung und seines Aufbaus hinsichtlich der Nassdehnung und der Trockenabziehbarkeit die Vorteile eines Tapetenvlieses gegeben und hinsichtlich seiner Oberfläche die Papierschicht so gestaltet, dass sie im Tiefdruck bedruckbar sei, weshalb das Tapetensubstrat die Vorteile eines Tapetenvlieses mit den Vorteilen eines Tapetenpapiers vereinige und die Nachteile der beiden Einzelsubstrate vermeide. Während im Stand der Technik eine Vernetzung der Synthesefasern üblich sei, laufe die erfindungsgemäße Lösung des Einsatzes unvernetzter Synthesefasern dem Ziel einer minimalen Nassdehnung und einer guten Trockenabziehbarkeit zuwider. Überdies sei eine Bedruckbarkeit von maximal 1 missing dot pro cm2 dem Stand der Technik nicht zu entnehmen, bei dem beanspruchten Tapetensubstrat jedoch ohne Weiteres zu verwirklichen, da sich der Fachmann eines Probedrucks mittels Tiefdruck bedienen könne und die im Streitpatent angegebenen Merkmale, insbesondere das Satinieren, fachgemäß so einstellen könne, dass er durch das von ihm gewählte Druckverfahren maximal 1 missing dot pro cm2 zähle.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Das Bundespatentgericht ist gemäß § 61 Abs. 2 PatG für die Entscheidung über den Einspruch zuständig. Es entscheidet durch Beschluss auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist vergangen sind (§ 61 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 PatG) und wenn die Patentabteilung keine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat (§ 61 Abs. 2, Satz 2 PatG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die rechtzeitig und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn es sind im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der Einspruchsfrist die die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und der fehlenden Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen so dargelegt worden (§ 59 Abs. 1 PatG), dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können.

III.

1. Die zulässigen Einsprüche haben in der Sache Erfolg und führen zum Widerruf des Patents.

2. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift Absatz [0001] betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines Tapetensubstrates für eine trocken abziehbare Tapete mit minimaler Nassdehnung, bei dem eine mehrschichtige Bahn mit einer beim Einsatz der Tapete zur Wand weisenden Unterseite und einer beim Einsatz der Tapete in den Raum weisenden Oberseite erzeugt wird. Dabei werden eine faserige untere Lage aus einem Faserstoffgemisch aus Zellulose- und Synthesefasern und eine faserige obere Lage aus einem synthesefaserfreien Zellulosefasergemisch miteinander verbunden. Auch ein nach dem Verfahren hergestelltes Tapetensubstrat für eine trocken abziehbare Tapete mit minimaler Nassdehnung ist nach Absatz [0002] Gegenstand der Erfindung, wobei diese aus einer mehrschichtigen Bahn mit einer beim Einsatz der Tapete zur Wand weisenden Unterseite und einer beim Einsatz der Tapete in den Raum weisenden Oberseite besteht, zwischen denen in der Richtung von Unterseite zu Oberseite eine faserige untere Lage aus einem Faserstoffgemisch auf Zellulosebasis und Synthesefasern und eine faserige obere Lage aus einem synthesefaserfreien Faserstoffgemisch auf Zellulosebasis angeordnet sind.

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ist angegeben, dass aus dem Stand der Technik bereits Tapetensubstrate bekannt sind, die aus zwei Schichten bestehen, wobei eine untere Schicht sowohl Zellulosefasern als auch Synthesefasern und eine obere Schicht lediglich Zellulosefasern aufweist.

Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0009] als zu lösende technische Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung eines Tapetensubstrats und ein Tapetensubstrat selbst anzugeben, das bei Beibehaltung einer geringen Nassdehnung ein direktes, nahezu fehlerfreies Bedrucken der Oberseite in guter Qualität insbesondere mittels Direktdruck und hierbei insbesondere mittels Tiefdruck ermöglicht und das kostengünstig herstellbar ist. Dabei soll insbesondere eine Bedruckbarkeit dadurch erreicht werden, dass die Anzahl an Fehlstellen, so genannter „missing dots“, im Ausdruck minimiert wird.

3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, durch ein Verfahren sowie durch ein Tapetensubstrat gemäß Patentanspruch 6 mit den folgenden Merkmalen:

M1 M1.1 M1.2 M1.3 M1.4 M1.5 M1.6 Verfahren zur Herstellung eines Tapetensubstrates für eine trocken abziehbare Tapete mit minimaler Nassdehnung, bei dem eine mehrschichtige Bahn mit einer beim Einsatz der Tapete zur Wand weisenden Unterseite und einer beim Einsatz der Tapete in den Raum weisenden Oberseite, erzeugt wird, wobei eine faserige untere Lage aus einem Faserstoffgemisch aus Zellulose- und Synthesefasern und eine faserige obere Lage aus einem synthesefaserfreien Zellulosefasergemisch miteinander verbunden werden, wobei die obere Lage aus einer Zellulosesuspension gebildet wird, wobei die untere Lage einer Zellulosesuspension unter Zumischen von Synthesefasern mittels Langsieben gebildet wird, wobei die obere mit der unteren Lage anschließend mittels Gautschen zusammengefügt wird, wobei auf die zur Oberseite weisende Seite der oberen Lage ein die Oberseite bildender Pigmentstrich in situ oder separat aufgebracht wird,

M1.7 M1.8 wobei anschließend die Oberseite mittels Satinieren mit einer für einen Tiefdruck geeigneten hohen Druckqualität geschaffen wird, wobei alle Vorgänge bei einer Temperatur unterhalb der Schmelztemperatur der Synthesefasern durchgeführt werden, wobei die Synthesefasern unvernetzt bleiben.

M6 M6.1 M6.2 M6.3 M6.5 M6.6 M6.7 M6.8 M6.9 Tapetensubstrat für eine trocken abziehbare Tapete mit minimaler Nassdehnung, bestehend aus einer mehrschichtigen Bahn mit einer beim Einsatz der Tapete zur Wand weisenden Unterseite und einer beim Einsatz der Tapete in den Raum weisenden Oberseite, zwischen denen in der Richtung von Unterseite zu Oberseite eine faserige untere Lage aus einem Faserstoffgemisch auf Zellulosebasis und Synthesefasern und eine faserige obere Lage aus einem synthesefaserfreien Faserstoffgemisch auf Zellulosebasis angeordnet sind, hergestellt nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die untere Lage und die obere Lage durch Gautschen miteinander verfilzt sind, und auf der oberen Lage ein die Oberseite bildender Pigmentstrich aufgebracht ist, die Oberseite satiniert und für Tiefdruck ausgebildet ist, die Unterseite miteinander unvernetzte Synthesefasern enthält und die Oberseite mit maximal 1 missing dot pro cm2 bedruckbar ist.

4. Das Tapetensubstrat nach erteiltem Patentanspruch 6 ist im Wesentlichen durch die sich im Verfahrensprodukt niederschlagenden Verfahrensmaßnahmen gekennzeichnet.

Die zahlenmäßig offen gehaltene „minimale Nassdehnung“ orientiere sich nach dem Dafürhalten der Patentinhaberin an einer Papiertapete und sei bei Vliesen aus Cellulose- und Synthesefasern deutlich minimiert. Sie muss sich daher bei gleichem Aufbau eines Tapetensubstrates ebenso wie eine verbesserte Trockenabziehbarkeit von alleine einstellen.

Unter Gautschen wird gemäß dem Handbuch E5 das Vereinigen mehrerer noch nasser Papierbahnen zu einer einzigen mehrlagigen Papierbahn verstanden, weshalb die unterschiedlich formulierten Merkmale M1.5 („Zusammenfügen durch Gautschen“) und M6.5 („miteinander Verfilzen durch Gautschen“) bedeutungsgleich sind. Pigmentstriche (Merkmale M1.6, M6.5) sind auf das Tapetengrundmaterial aufgebrachte, deckende, pigmenthaltige Grundschichten (vgl. E1: Spalte 3, Zeilen 18 bis 39), die üblicherweise durch Satinieren (Merkmale M1.7, M6.7), also Glätten, in eine gut druckfähige Qualität mit verbesserter Planlage und Dimensionsstabilität überführt werden (vgl. E1: Spalte 3, Zeilen 39 bis 42 und Spalte 4, Zeilen 17 bis 23). Unter „unvernetzten Synthesefasern“ (Merkmal M1.8) oder „miteinander unvernetzten Synthesefasern“ (Merkmal M6.8) sind Synthesefasern zu verstehen, die nicht miteinander klebend verbunden sind, weil das Herstellungsverfahren unterhalb der Schmelztemperatur der Synthesefasern durchgeführt wird (Beschreibung vom Anmeldetag: Seite 4, Zeilen 19 bis 23). Nach Patentanspruch 6 ist die satinierte, für Tiefdruck ausgebildete Oberseite zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie mit „maximal 1 missing dot pro cm2“ (Merkmal M6.9) bedruckbar sein soll.

5. Auf dem vorliegenden technischen Gebiet der Papier- und Textiltechnik ist als zuständiger Fachmann ein Fachhochschulingenieur anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und seiner mehrjährigen Berufserfahrung über fundierte Kennt- nisse auf dem Gebiet der Tapetenherstellung verfügt. Dieses Fachwissen schließt auch mehrschichtige Tapeten und deren Materialien ein. Er ist zugleich mit den Problemen und Anforderungen beim Tapezieren vertraut, wird sich aber hinsichtlich des Einsatzes von Synthesefasern im Bedarfsfall an einen Fachmann aus dem Bereich der Polymerchemie wenden.

6. Der Inhalt der Patentansprüche 1 bis 12 der Patentschrift geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, die beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Das in die Patentansprüche 1 und 6 aufgenommene, oben diskutierte Merkmal „unvernetzte Synthesefasern“ findet sich in den Ursprungsunterlagen auf Seite 4, Zeilen 19 bis 23. Die weiteren Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 gehen zurück auf die Patentansprüche 9, 11 und 12 der Ursprungsunterlagen. Die Merkmale des auf das Verfahren nach Patentanspruch 1 präzisierten Sachanspruchs 6 lassen sich aus den Patentansprüchen 1 und 4 der Ursprungsunterlagen herleiten. Die Unteransprüche 2 bis 5 finden ihre Offenbarung in den Unteransprüchen 10 und 13 bis 15 vom Anmeldetag, die Unteransprüche 7 bis 12 in den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 3 und 5 bis 8. Auch die eingeführten Bezugszeichen sind in der einzigen Figur und auf Seite 5, Zeile 29 bis Seite 6, Zeile 6 der Ursprungsunterlagen offenbart.

7. Die Ausführbarkeit der Erfindung ist gegeben, da der Fertigung des beanspruchten Tapetensubstrats geläufige Ausgangsmaterialien zugrunde liegen und die Verfahrensschritte dem auf diesem Gebiet üblichen Vorgehen entsprechen. Besondere Abweichungen sind weder zu erkennen, noch geltend gemacht. Das Tapetensubstrat und sein Herstellungsverfahren sind somit in einer Weise beansprucht, die dem Fachmann eine Bereitstellung ermöglicht. Hinsichtlich der Bemessungsregel „maximal 1 missing dot pro cm2“ (Merkmal M6.9) erfolgt die Bestimmung in bekannter Weise, entweder mit bloßem Auge oder unter Einsatz optischer Hilfsmittel. Die beanspruchte Qualität kann beliebig über das Fertigungsverfahren des Zwischenprodukts und/oder das Druckverfahren erzielt werden,

weshalb das Merkmal M6.9 das Zwischenprodukt nicht weiter zu charakterisieren vermag. Aus den genannten Gründen ist der Auffassung der Einsprechenden 2, dass die Oberflächenbeschaffenheit der Oberseite definiert sein müsse, nicht zu folgen.

8. Die Neuheit der Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 1 und 6 ist gegeben, da in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle das Verfahren und das Verfahrensprodukt kennzeichnenden Merkmale unmittelbar offenbart sind.

9. Eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Widerrufsgrund der offenkundigen Vorbenutzung gemäß § 21 (1) Nr. 2 PatG vorliegt, kann dahingestellt bleiben.

10. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 beruhen nämlich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das erfindungsgemäße Tapetensubstrat ist durch einen definierten Aufbau und ein diesen Aufbau ermöglichendes Herstellungsverfahren gekennzeichnet, welche das gewünschte Eigenschaftsprofil des Tapetensubstrats gewährleisten. Dieses ist im Wesentlichen durch zwei Eigenschaften gekennzeichnet, nämlich eine minimale Nassdehnung sowie eine Trockenabziehbarkeit, die sich auf den Einsatz von Synthesefasern in der zur Wand weisenden Unterseite der mehrschichtigen Tapete zurückführen lassen (Patentschrift: Absatz [0001]), und eine durch Pigmentieren und Satinieren erzielbare ebene Oberfläche, die beim Direktdruck „missing dots“ vermeidet (Patentschrift: Absätze [0011] und [0016]).

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist damit die Frage zu beantworten, ob sich dem Fachmann am Anmeldetag im Stand der Technik Anregungen für ein Tapetensubstrat mit dem streitgemäßen Eigenschaftsprofil sowie für dessen Herstellung boten, was ausweislich des im Verfahren befindlichen Standes der Technik der Fall ist.

Hinsichtlich eines bedruckbaren Tapetensubstrats wird der Fachmann die Druckschrift DE 23 57 726 C3 (E1) beachten. Diese lehrt bereits ein Verfahren zur Herstellung im Tiefdruck bedruckbarer Druckträger wie Papiertapeten als Verfahrensprodukte (E1: Patentanspruch 1 und Spalte 1, Zeilen 42 bis 61; Teilmerkmale M1, M6, M6.3; Merkmale M1.2, M1.3, M6.2), die mit einer Masse aus Pigmenten und Bindemitteln beschichtet sind (E1: Patentanspruch 1; Merkmale M1.6, M6.6), mehrlagig gegautscht sein können (E1: Spalte 2, Zeilen 46 bis 50; Merkmale M1.5, M6.5) und nach dem Auftrag des Pigmentstrichs auch geglättet werden können (E1: Spalte 4, Zeilen 17 bis 23; Merkmale M1.7, M8.7), was zu dimensionsstabilen Tapeten führt (Teilmerkmale M1, M8: „minimale Nassdehnung“). Auch ist der Gegenstand der Druckschrift E1 explizit auf die Vermeidung von „missing dots“ gerichtet (E1: Spalte 3, Zeilen 42 bis 49; Merkmal M6.9). Der Einsatz unvernetzter Synthesefasern, die damit verbundene verbesserte Abziehbarkeit der Tapete und auch die Verbindung der Celluloselage mit einer synthesefaserhaltigen Lage kommen in der Druckschrift E1 nicht zur Sprache. Auch die Verbindung dieser zwei Lagen ist nicht beschrieben (Teilmerkmale M1, M6, M6.3; Merkmale M1.1, M1.4, M1.8, M6.1, M6.8).

Wie die Druckschrift E1 hat auch die Druckschrift DE 2 148 423 (E16) ein Verfahren für ein leichter bedruckbares Tapetenpapier zum Gegenstand (E16: Seite 5, 2. Absatz), weshalb sie gleichermaßen im Blickfeld des Fachmanns lag. Sie beschreibt abziehbare Tapeten auf Cellulosebasis (E16: Patentanspruch 1; Teilmerkmale M1, M6, M6.3; Merkmale M1.2, M1.3, M6.2), die schwach gegautscht sind, so dass sie beim Abziehen von der Wand in der Mitte beider Lagen gespalten werden (E16: Patentanspruch 1 und Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Ende 2. Absatz; Merkmale M1.5, M6.5). Auch das Aufbringen eines Pigmentstrichs, der das Bedrucken erleichtert (E16: Seite 5, 2. Absatz: „toniger Überzug“ und Seite 6, vorletzter Absatz; Merkmale M1.6, M6.6, M6.9) und das Satinieren sind dort be- schrieben (E16: Seite 9, 2. Absatz, erster Satz: „Glanzpresse“; Merkmale M1.7, M6.7), wobei das Aufbringen des Pigmentstrichs vor dem Satinieren erfolgt (E16: Seite 16, Absatz 2: Überziehen und Glätten). In der Druckschrift E16 finden sich allerdings keine Hinweise auf den Einsatz von Synthesefasern, die damit verbundene minimale Nassdehung und die entsprechenden Verfahrensschritte.

Die Lehren der Druckschriften E1 und E16 stehen im Einklang mit der dem Fachmann bekannten guten Bedruckbarkeit von Papier und deren Verbesserung durch Satinieren (Druckschrift E6), die auch die Patentinhaberin nicht in Zweifel zieht. Ausgehend von diesem Stand der Technik steht der Fachmann vor der Aufgabe, wahlweise für eine bessere Formstabilität oder für eine bessere Trockenabziehbarkeit der Tapete zu sorgen. Hier gelangen die Druckschriften DE 23 61 996 A1 (D1) und DE 57 724 B (E4) in sein Blickfeld, die ebenfalls mehrlagige Tapeten betreffen und somit gattungsgemäß sind.

Die Druckschrift D1 lehrt zur leichten Ablösung von der Wand ein mit Langsieben gegautschtes doppellagiges Papier, bei dem die obere Schicht ein übliches Tapetenrohpapier, die untere Schicht ein Tapetenrohpapier mit 40 bis 80 Gew.-% Polyolefinfasern und ausgeflockten thermoplastischen Stoffen darstellt (D1: Seite 4 bis Seite 5, Ende erster Absatz; Merkmale M1 bis M5, M6 bis M6.2 und M6.5; Teilmerkmal M6.3).

Auch die Druckschrift E4 empfiehlt Kunstfasern in der unteren Phase des doppellagigen mit Langsieben gegautschten Tapetensubstrats zur Gewährung der Maßhaltigkeit und der gleichförmigen Ablösbarkeit (E4: Seite 4, Zeilen 3 bis 22; Seite 6, erster ganzer Satz und letzter Absatz sowie Seite 7, erster Absatz; Merkmale M1 bis M1.5, M6 bis M6.2 und M6.5; Teilmerkmal M6.3).

In keiner der beiden Druckschriften wird eine Vernetzung der Synthesefasern (Merkmale M1.8, M6.8) beschrieben oder angeregt. Die Druckschrift D1 macht zu einer erhöhten Temperatur keine Angaben, so dass der Fachmann nicht angeregt sein konnte, das Verfahren bei Temperaturen oberhalb des Schmelzpunktes der eingesetzten Polyolefine durchzuführen, da dies zu einem Verkleben des Materials auf den Walzen im Zuge der Herstellung hätte führen können. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin setzen die in der Druckschrift D1 beschriebenen zwei „ineinander verfilzten Faserschichten (D1: Seite 4, Zeilen 12 bis 13) kein Aufschmelzen von Fasern voraus, da das Verfilzen bereits ohne Temperatureinwirkung durch mechanische Behandlung erfolgt. In der Druckschrift E4 werden die Synthesefasern bei etwa 105°C oder höher getrocknet (E4: Seite 7, Zeilen 13 bis 16), wobei sie darauf hinweist, dass die dort empfohlenen Synthesefasern (nur) bis etwa 165°C stabil sind (E4: Seite 7, Zeilen 22 bis 24). Einzig beim Einsatz von Polyolefin-Holzstoffen statt Zellulose in der oberen Phase regt sie beispielhaft eine Teilverschmelzung an (E4: Seite 10, 2. Absatz).

Somit konnte der Fachmann gut bedruckbare Tapetensubstrate, wie sie in den Druckschriften E1 oder E16 gelehrt werden, durch die in den Druckschriften D1 oder E4 empfohlene, einfache Zugabe von Synthesefasern in die der Wand zugewandten Schicht hinsichtlich Trockenablösbarkeit und Formbeständugkeit verbessern, ohne Gedanken von erfinderischer Qualität entwickeln zu müssen.

In gleicher Weise gelangt der Fachmann auch ausgehend von den Druckschriften D1 oder E4 zum erfindungsgemäßen Gegenstand. Ausgangspunkt sind dann trockenabziehbare und formstabile mehrschichtige Tapetensubstrate, die es hinsichtlich der Bedruckbarkeit zu verbessern gilt. Der Fachmann wird die Druckschriften E1 oder E16, die beide den Pigmentstrich und das Satinieren für die bessere Bedruckbarkeit mehrschichtiger gegautschter Tapetensubstrate lehren, beachten und gelangt ohne erfinderisches Zutun zu den Gegenständen des Streitpatents. Da die die Oberseite der doppellagigen Tapetensubstrate nach D1 oder E4 aus Cellulose besteht, waren ohnehin keine Schwierigkeiten bei den Schritten Pigmentstrich und Satinierung zu befürchten.

11. Die weiteren, abhängigen Patentansprüche fallen mit den Patentansprüchen 1 und 6, auf welche sie rückbezogen sind, ohne dass es einer gesonderten Prüfung und Begründung dahingehend bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten, da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang des erteilten Patents begehrt hat. Auch haben sich im Verlauf der Verhandlung keine weiteren Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung ergeben. Da der Anspruchssatz - wie oben aufgezeigt – zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält, war das Patent insgesamt zu widerrufen (BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

IV.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.

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Paragraphen in 15 W (pat) 701/13

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