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2 StR 441/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 441/25 BESCHLUSS vom 4. November 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:041125B2STR441.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2025 in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Urteiltenors. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen war der lange Zeit flüchtige Angeklagte im Fall 1 der Anklage vom 22. März 2008 freizusprechen, was der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholt.

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 26. November 2007 durch zwei selbständige Handlungen zum einen eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten begangen zu haben, indem er diesen kurz vor Mitternacht mittels einer Gehhilfe in den Räumlichkeiten eines Kulturvereins in F. mehrfach geschlagen und dadurch im Gesicht verletzt habe. Zum anderen habe er, nachdem diese Auseinandersetzung durch Zeugen beschwichtigt worden sei und der stark alkoholisierte Geschädigte das Lokal habe verlassen wollen, diesen plötzlich mit großer Wucht und mit Tötungsvorsatz rückwärts eine Treppe hinuntergestoßen, wodurch der Geschädigte erhebliche Kopfverletzungen erlitten habe. Hierdurch habe sich der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer weiteren gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte den Geschädigten mit Tötungsvorsatz rückwärts die Treppe hinuntergestoßen habe, wodurch es zu der in der Anklage vorgeworfenen Kopfverletzung des Geschädigten gekommen sei. Sie hat ihn daher wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen; vom versuchten Totschlag sei er strafbefreiend zurückgetreten. Hingegen konnte sich die Strafkammer nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte bereits zuvor mit einer Gehhilfe den Geschädigten geschlagen und ihm dadurch eine weitere Verletzung beigebracht hatte. Sie hat sich augenscheinlich an einem Teilfreispruch gehindert gesehen, weil sie den „(Anklagepunkt 1) […] aufgrund des unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs tateinheitlich (§ 52 StGB) zu Anklagepunkt 2“ gewertet hat.

Das ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hätte den Angeklagten vom Vorwurf einer weiteren gefährlichen Körperverletzung durch die Schläge mit der Gehhilfe freisprechen müssen. Wird ein Angeklagter nicht wegen aller Delikte verurteilt, die er nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen haben soll, so ist er insoweit grundsätzlich freizusprechen, um die Anklage und den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt, sofern es – wie hier – die als tatmehrheitliche angeklagte Tat für nicht erwiesen hält (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; vom 6. August 2019 – 3 StR 258/19, Rn. 2, und vom 13. November 2024 – 1 StR 350/24, Rn. 4; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 260 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO.

Menges Schmidt Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 24.02.2025 - 5/21 Ks 7/08, 3590 Js 247829/07

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