Paragraphen in I ZA 1/15
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZA 1/15 BESCHLUSS vom 9. Juli 2015 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Büscher Löffler Kirchhoff Feddersen Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.08.2014 - 4 HKO 4892/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 W 2178/14 -
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