Paragraphen in 2 StR 141/25
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2 | 349 | StPO |
1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 141/25 BESCHLUSS vom 3. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR141.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie ein näher bezeichnetes Mobiltelefon des Angeklagten eingezogen.
Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht begründet, so dass sie gemäß § 344 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 4 StR 84/15, Rn. 2).
Menges Schmidt Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 03.05.2024 - 5/14 KLs - 5740 Js 246805/23 (2/24)
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