Paragraphen in 3 StR 520/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 520/14 BESCHLUSS vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch erfolglos geblieben ist.
Becker Mayer Hubert Spaniol Schäfer
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1 | 349 | StPO |
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