19 W (pat) 2/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/17 Verkündet am 26. April 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2007 054 448 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Richter Dr.-Ing. Kapels beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2010 aufgehoben und das Patent 10 2007 054 448 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017, Patentansprüche 2 bis 24 vom 7. Juli 2010,
Beschreibung, Seite 2/10 mit Einschüben 1 und 2 vom 15. Oktober 2009, Seiten 3/10 bis 5/10 gemäß Patentschrift,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
Gründe I.
Auf die am 13. November 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2007 054 448 am 26. März 2009 veröffentlicht worden.
Es trägt die Bezeichnung
„Antriebseinrichtung“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 25. Juni 2009, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.
Die Patentabteilung 1.23 hat das Patent mit am Ende einer mündlichen Anhörung am 7. Juli 2010 verkündeten Beschluss widerrufen.
Die Patentinhaberin beschwert sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 gegen den Beschluss der Patentabteilung.
Sie beantragt in der mündlichen Verhandlung,
den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. Juli 2010 aufzuheben und das angegriffenen Patent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2017, Patentansprüche 2 bis 24 vom 7. Juli 2010, Beschreibung, Seite 2/10 mit Einschüben 1 und 2 vom 15. Oktober 2009, Seiten 3/10 bis 5/10 gemäß Patentschrift, Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 26. April 2017 lautet:
Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs, mit einem mit einem feststehenden Basisteil oder mit einem bewegbaren Bauteil verbindbaren ersten Gehäuseteil, einem mit einem bewegbaren Bauteil oder mit einem feststehenden Basisteil verbindbaren zweiten Gehäuseteil, einem eine Gewindespindel (29) und eine auf der Gewindespindel (29) angeordneten Spindelmutter (41) aufweisenden Spindeltrieb, durch den das erste und das zweite Gehäuseteil axial relativ zueinander bewegbar sind, einem den Spindeltrieb drehbar antreibenden Drehantrieb (18), einem innerhalb des ersten Gehäuses wenigstens in eine Richtung die axiale Bewegung der beiden Gehäuseteile relativ zueinander unterstützenden Federelement (43), wobei das erste Gehäuseteil mehrere Abschnitte mit unterschiedlichen Außen- und/oder Innendurchmessern aufweist und wobei der Drehantrieb innerhalb des ersten Abschnitts angeordnet ist und einen Elektromotor (19), eine in einem Sensorgehäuse (20) untergebrachte Sensorvorrichtung sowie ein Getriebe (22) umfaßt, dadurch gekennzeichnet , dass der Drehantrieb (18) zusammen mit einem Lager (30) der Gewindespindel (29) in axialer Richtung innerhalb des ersten Abschnitts (11) des Gehäuses fixiert ist, indem der Elektromotor (19) sich über das Sensorgehäuse (20) an dem durch ein Bodenstück (8) verschlossenen Ende des Gehäuses (7) und der Drehantrieb (18) in axialer Richtung an einer Stufe (32) abstützt, die durch die unterschiedlichen Innendurchmesser des ersten Abschnitts (11) und des zweiten Abschnitts (12) gebildet wird und zwischen der Stufe (32) und dem Drehantrieb (18) eine Lagerhülse (31) angeordnet ist, in der das Lager (30) angeordnet ist, wobei sich an der dem Getriebe (22) abgewandten Seite des Lagers (30) eine Federhülse (34) an dem Lager (30) und/oder an der Lagerhülse (31) abstützt, wobei im Inneren der Federhülse (34) eine Wandung (35) mit einer Bohrung (36) ausgebildet ist und wobei die Gewindespindel (29) teilweise von dem Federelement (43) umgeben ist, das sich von der dem Lager (30) abgewandten Seite der Wandung (35) in Richtung dritter Abschnitt (13) des ersten Gehäuseteils (7) erstreckt und an der auf der Gewindespindel (29) laufenden Spindelmutter (41) zur Anlage kommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 24 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juli 2010 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
2.1 Gegenstand des Streitpatents ist ein elektromechanischer Antrieb, bei dem zwei Gehäuseteile translatorisch zueinander bewegt werden. Speziell handelt es sich um einen sogenannten Spindelantrieb, bei dem die rotierende Bewegung eines Elektromotors mittels eines Untersetzungsgetriebes auf eine Gewindespindel übertragen wird. Die Gewindespindel wirkt ihrerseits mit einer Spindelmutter zusammen, die sich bei einer Drehung der Gewindespindel axial bewegt.
Laut Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift fänden derartige Antriebseinrichtungen immer öfters in Kraftfahrzeugen zum Schließen und Öffnen von Klappen, Motorhauben, Türen usw. Anwendung. Auf diesem Gebiet bestehe jedoch immer Bedarf an kleineren und leichteren Bauteilen (Absatz 0003). Abgesehen davon werden Spindelantriebe auch in vielen anderen Bereichen zum Bewegen von Türen und Klappen eingesetzt, insbesondere in Gebäuden.
Aufgabe der Erfindung sei es laut Beschreibungseinleitung (Absatz 0004), eine derartige Antriebseinrichtung mit einfachem und stabilem Aufbau zu schaffen, die dem Bedarf an kleineren und leichteren Bauteilen nachkomme.
2.2 Als Fachmann legt der Senat vor diesem Hintergrund seiner Entscheidung einen Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der mehrjährige Berufspraxis in der Konstruktion von Linearantrieben für Klappen und Türen hat.
2.3 Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist insbesondere auf folgende Druckschrift Bezug genommen worden, die auch zwischen den Beteiligten unstrittig den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt:
D9 DE 297 19 801 U1.
Auch der Senat hat keinen Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen.
2.4 Der geltende Patentanspruch 1 vom 26. April 2017 lässt sich wie folgt gliedern, wobei die Bezugszeichen zur Zeichnung ergänzt sind, soweit dies in der vom Vertreter der Patentinhaberin vorgelegten Fassung nicht der Fall war:
a0 Antriebseinrichtung a1 insbesondere für eine Klappe eines Fahrzeugs,
mit b1 einem b2 mit einem feststehenden Basisteil (1) b3 oder mit einem bewegbaren Bauteil (3) b1 verbindbaren ersten Gehäuseteil (7), c1 einem c2 mit einem bewegbaren Bauteil (3) c3 oder mit einem feststehenden Basisteil (1) c1 verbindbaren zweiten Gehäuseteil (14), d1 einem d2 eine Gewindespindel (29) d3 und eine auf der Gewindespindel (29) angeordneten Spindelmutter (41) d1 aufweisenden Spindeltrieb, d4 durch den das erste (7) und das zweite (14) Gehäuseteil axial relativ zueinander bewegbar sind, e1 einem den Spindeltrieb drehbar antreibenden Drehantrieb (18), f1 einem innerhalb des ersten Gehäuses (7) f2 wenigstens in eine Richtung die axiale Bewegung der beiden Gehäuseteile (7, 14) relativ zueinander unterstützenden f3 Federelement (43), b4 wobei das erste Gehäuseteil (7) mehrere Abschnitte (11, 12,
13) mit unterschiedlichen Außen- und/oder Innendurchmessern aufweist und e2 wobei der Drehantrieb (18) innerhalb des ersten Abschnitts (11) angeordnet ist e3 und einen Elektromotor (19), eine in einem Sensorgehäuse (20) untergebrachte Sensorvorrichtung sowie ein Getriebe (22) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, e1 dass der Drehantrieb (18) e4 zusammen mit einem Lager (30) der Gewindespindel (29) e5 in axialer Richtung innerhalb des ersten Abschnitts (11) des Gehäuses fixiert ist, g1 indem der Elektromotor (19) sich über das Sensorgehäuse (20)
an dem durch ein Bodenstück (8) verschlossenen Ende des ersten Gehäuses (7) und g2 der Drehantrieb (18) sich in axialer Richtung an einer Stufe (32) abstützt, g3 die durch die unterschiedlichen Innendurchmesser des ersten Abschnitts (11) und des zweiten Abschnitts (12) gebildet wird und h1 zwischen der Stufe (32) und dem Drehantrieb (18) h2 eine Lagerhülse (31) angeordnet ist, in der das Lager (30) angeordnet ist, i1 wobei sich an der dem Getriebe (22) abgewandten Seite des Lagers (30) eine Federhülse (34) i2 an dem Lager (30) i3 und/oder an der Lagerhülse (31) abstützt, i4 wobei im Inneren der Federhülse (34) eine Wandung (35) mit einer Bohrung (36) ausgebildet ist und j1 wobei die Gewindespindel (29) teilweise von dem Federelement (43) umgeben ist, j2 das sich von der dem Lager (30) abgewandten Seite der Wandung (35) in Richtung dritter Abschnitt (13) des ersten Gehäuseteils (7) erstreckt und j3 an der auf der Gewindespindel (29) laufenden Spindelmutter (41) zur Anlage kommt.
2.5 Außer der Ergänzung der Bezugszeichen zu den Figuren nimmt der Fachmann nach Überzeugung des Senats stillschweigend folgende gedanklichen Klarstellungen der Angaben im geltenden Patentanspruch 1 vor:
Bei dem in Merkmal c2 genannten bewegbaren Bauteil handelt es sich um das bereits in Merkmal b3 genannte. Genauso sind in den Merkmalen b2 sowie c3 nicht zwei voneinander zu unterscheidende feststehende Basisteile gemeint, sondern ein und dasselbe.
In den Merkmalen e5, f1 sowie g1 ist das erste Gehäuseteil mit der Bezugsziffer 7 angesprochen.
Der Fachmann verbindet mit der Angabe „fixiert“ in Merkmal e5 sowohl eine kraftals auch formschlüssige Anordnung des Drehantriebs 18 sowie des Lagers 30 der Gewindespindel 29 innerhalb des ersten Abschnitts 11 des ersten Gehäuseteils 7. Weder der Wortlaut der geltenden Patentansprüche noch andere Teile der Patentschrift geben Anlass zu einer davon abweichenden Lesart.
Das Merkmal g2 lautet bei klarstellender Lesweise: „… der Drehantrieb (18) sich in axialer Richtung an einer Stufe (32) abstützt“.
Der Nennung einer abgewandten Seite des Lagers (30) bzw. der Wandung (35) in den Merkmalen i1 bzw. j2 liegt jeweils die Betrachtung des Antriebs entlang seiner Drehachse zugrunde.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig:
Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gehen wie folgt auf die ursprünglichen Unterlagen zurück:
Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 a0 bis b4 e2 e3 e1, e4, e5 g1 g2, g3 h1, h2 i1, i2, i3, i4 j1, j2, j3,
Ursprüngliche Unterlagen Patentanspruch 1 Patentanspruch 5 Patentanspruch 6 Seite 6, Zeilen 31 bis 33 Seite 6, Zeilen 12 bis 13 Patentanspruch 7 Patentanspruch 8 Patentanspruch 10 Patentanspruch 11 Patentanspruch 19.
Auch eine Erweiterung des Schutzbereiches gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents liegt nicht vor (§ 22 Abs. 1 PatG, zweite Variante), da die betreffenden ursprünglichen Unterlagenteile vollständig und unverändert in die Streitpatentschrift übernommen wurden.
Insbesondere sieht der Senat in der Tatsache, dass in den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 lediglich die räumliche Anordnung der Lagerhülse 31 sowie des darin angeordneten Lagers 30 aufgenommen wurde, nicht jedoch die indirekte Abstützung des Drehantriebes 18 über die Lagerhülse 31 an der Stufe 32, anders als der Vertreter der Einsprechenden, weder eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprüngliche eingereichten Unterlagen noch eine Erweiterung des Schutzbereichs. Maßgeblich für diese Beurteilung durch den Senat ist die Tatsache, dass durch den erteilten, mit dem ursprünglichen identischen Patentanspruch 8 lediglich die räumliche Anordnung der ein Lager 30 aufnehmenden Lagerhülse 31 zwischen der Stufe 32 und dem Drehantrieb 18 beansprucht ist. Auch der ursprüngliche Patentanspruch 7 lässt offen, ob sich der Drehantrieb 18 direkt oder indirekt an der Stufe 32 abstützt. Für die Notwendigkeit einer demgegenüber engeren Ausle- gung der ursprünglichen Unterlagen und/oder der Patentschrift anhand des Ausführungsbeispiels (Seite 6, Zeilen 28 bis 33 bzw. Absatz 0042) gibt es keine Anhaltspunkte.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom 26. April 2017 gilt gegenüber dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auch bei Einbeziehung des Wissens und Könnens des Fachmanns als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG sowie § 4 PatG).
4.1 Die Druckschrift DE 297 19 801 U1 (D9) offenbart eine a0 Antriebseinrichtung (Seite 1, Zeile 5 bis 7) mit b1 einem b2 mit einem feststehenden Basisteil (eine Befestigung an einem Gebäude ist für den Fachmann selbstverständlich) b3 oder mit einem bewegbaren Bauteil (Fenster, Lichtkuppeln, Klappen)
b1 verbindbaren ersten Gehäuseteil 2, c1 einem c2 mit dem bewegbaren Bauteil (Fenster, Lichtkuppeln, Klappen)
c3 oder mit einem feststehenden Basisteil (Gebäude) c1 verbindbaren zweiten Gehäuseteil (durch die Gewindespindel ausfahrbares Spindelrohr 11, vgl. Figur 3), d1 einem d2 eine Gewindespindel 11 (vgl. Figur 4) d3 und eine auf der Gewindespindel 11 angeordneten Spindelmutter (Seite 5, Zeilen 16 bis 18) d1 aufweisenden Spindeltrieb,
d4 durch den das erste Gehäuseteil 2 und das zweite Gehäuseteil (das durch die Gewindespindel ausfahrbare Spindelrohr) axial relativ zueinander bewegbar sind (vgl. Figuren 2, 3),
e1 einem den Spindeltrieb drehbar antreibenden Drehantrieb 4, f1 einem innerhalb des ersten Gehäuseteils 2 f2 wenigstens in eine Richtung die axiale Bewegung der beiden Gehäuseteile relativ zueinander unterstützenden f3 Federelement 12 (Seite 5, Zeilen 16 bis 18), b4 wobei das erste Gehäuseteil 2 mehrere Abschnitte (gerade Stücke sowie linienförmige Einprägungen 5) mit unterschiedlichen Außenund Innendurchmessern aufweist und e2 wobei der Drehantrieb 4 innerhalb des ersten Abschnitts (der Gehäusebereich 2 zwischen den den Drehantrieb 4 einschließenden Einprägungen 5 bildet den ersten Abschnitt, vgl. Figur 2) angeordnet ist e3 und einen Elektromotor 10 eine in einem lediglich zeichnerisch dargestellten Sensorgehäuse untergebrachte Sensorvorrichtung sowie ein Getriebe umfasst (Seite 5, Zeilen 10 bis 11), wobei e1 der Drehantrieb 4 e5 in axialer Richtung innerhalb des ersten Abschnitts des ersten Gehäuseteils 2 fixiert ist (mittels der Einprägungen 5, vgl. Figur 2), g1 indem der Elektromotor 10 sich über das Sensorgehäuse an dem durch ein Bodenstück 3 verschlossenen Ende des ersten Gehäuseteils 2 und g2 der Drehantrieb 4 sich in axialer Richtung an einer Stufe abstützt, g3 die durch die unterschiedlichen Innendurchmesser des ersten Abschnitts und des zweiten Abschnitts 5 gebildet wird und h2teil eine Lagerhülse (Ring 20) angeordnet ist, auf der das Lager 14 aufliegt,
i1 wobei sich an der dem Getriebe in axialer Richtung abgewandten Seite des Lagers 14 eine Federhülse (Ring 21 zusammen mit dem angrenzenden Bereich des Gehäuses, das die Feder 12 umschließt)
i2 an dem Lager 14 abstützt, i4 wobei im Inneren der Federhülse eine Wandung mit einer Bohrung ausgebildet ist (Bohrung im Ring 21, vgl. Figur 4) und j1 wobei die Gewindespindel 11 teilweise von einem Federelement 12 umgeben ist, j2 das sich von der dem Lager 14 in axialer Richtung abgewandten Seite der Wandung in Richtung dritter Abschnitt (der Gehäusebereich zwischen den die Spindelmutter einschließenden Einsprüngen 5 bildet den dritten Abschnitt, vgl. Figur 2) des ersten Gehäuseteils 2 erstreckt, j3 an dem die auf der Gewindespindel 11 laufende Spindelmutter zur Anlage kommt, wenn sich die Antriebseinrichtung nahezu in ihrer eingefahrenen Stellung befindet (vgl. Figur 2, i. V. m. Seite 5, Zeilen 16 bis 17).
In der Druckschrift D9 ist, anders als in Merkmal a1 genannt, nicht die Verwendung für eine Klappe eines Fahrzeugs erwähnt. Da dies jedoch lediglich eine fakultative Verwendungsangabe ist, ist dieser Unterschied bei der Betrachtung der Patentfähigkeit unbeachtlich.
Als technischer Unterschied des Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der aus der Druckschrift D9 bekannten Antriebseinrichtung verbleibt zumindest die Ausgestaltung, nach der die Lagerhülse mit dem darin angeordneten Lager (Merkmal h2rest) zwischen der Stufe und dem Drehantrieb angeordnet ist (Merkmale e4 sowie h1). Vielmehr lehrt die Druckschrift D9, das Lager 14 zwischen den beiden Ringen 20, 21 einzuspannen (Figur 4 i. V. m. Seite 6, Zeilen 21 bis 27).
Somit ist die Antriebseinrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 gegenüber der in der Druckschrift D9 offenbarten neu.
Diese spezielle Anordnung des Lagers der Getriebespindel, bzw. der, das Lager aufnehmender Lagerhülse, ist auch durch keine andere im Verfahren genannten Druckschrift bekannt. Auch die Einsprechende hat Derartiges nicht geltend gemacht.
Es ist nicht zu erkennen, was den Fachmann veranlasst haben könnte, ausgehend von der Druckschrift D9, nach der das Lager sicher und fest und axial weitgehend unbelastet zwischen den zwei Pressverbindungen 5 angeordnet ist, in den Bereich zwischen Drehantrieb und drehantriebsseitiger Pressverbindung zu verlagern, wo es die Kräfte aufnehmen müsste, die beispielsweise bei der Bewegung der anzutreibenden Klappe eines Fahrzeugs auftreten. Zur Überzeugung des Senats liefern weder die anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften noch das hier in Betracht zu ziehende Fachwissen eine Anregung hierzu.
Somit gilt der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht nur als neu sondern auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
4.2 Angesichts dessen war nicht von Bedeutung, ob es berechtigt ist, die Druckschrift D9 dahingehend zu lesen, dass der Ring 21 und die Gehäusewand zusammen eine Federhülse im Sinne des Merkmals i des Patentanspruchs 1 bilden oder ob es als erfinderische Tätigkeit anzusehen wäre, für die Feder 12 eine separate Hülse vorzusehen.
4.3 Für den vom Vertreter der Einsprechenden zuletzt noch erhobenen Einwand, das Beruhen auf einer erfinderischer Tätigkeit erfordere mehr, als dass ein Gegenstand sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, etwa das Vorliegen einer zusätzlichen technischen Verbesserung oder Vereinfachung, gibt es zum einen keine rechtliche Grundlage. Zum anderen müs- sen die Vorteile, die sich aus der geänderten Anordnung der einzelnen Komponenten ergeben, nicht zwingend am fertigen Produkt ersichtlich sein, sondern können beispielsweise in einfacheren Montageabläufen bei der Herstellung bestehen.
5. Mithin war der Beschwerde der Patentinhaberin stattzugeben und das Patent in der von der Patentinhaberin zuletzt beanspruchten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko