Paragraphen in I ZR 256/14
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3 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 256/14 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BIZR256.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes durch den Senat.
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers nicht gerecht.
a) Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, es müsse deshalb von einer eigenständigen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil die mit der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Umstände nicht geeignet seien, die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe zu entkräften. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).
b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 ff.).
II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag des Klägers vollständig berücksichtigt. Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision - auch unabhängig von den in der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Umständen - nicht.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 416 HKO 173/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2014 - 5 U 178/10 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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