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4 StR 142/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 142/20 BESCHLUSS vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR142.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 einstimmig beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 19. Mai 2021.

Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 24. März 2021 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die von dem Verurteilten angeführten Verfahrensrügen und rechtlichen sowie tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es ‒ auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 ‒ 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Berlin, LG, 27.06.2019 ‒ 235 Js 2605/18 540 Ks 7/18

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