Paragraphen in 4 StR 142/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 142/20 BESCHLUSS vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR142.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 19. Mai 2021.
Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 24. März 2021 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die von dem Verurteilten angeführten Verfahrensrügen und rechtlichen sowie tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses bedurfte es ‒ auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Generalbundesanwalts – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 ‒ 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Berlin, LG, 27.06.2019 ‒ 235 Js 2605/18 540 Ks 7/18
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen