I ZR 161/24
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 161/24 URTEIL vom 22. Mai 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein Kündigungsschaltfläche BGB § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Hat der Unternehmer dem Verbraucher ermöglicht, über eine Internetseite einen Vertrag über die wiederkehrende Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen zu schließen, so muss er auf der Internetseite eine Kündigungsschaltfläche auch dann bereitstellen, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24 - OLG Hamburg ECLI:DE:BGH:2025:220525UIZR161.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 22. August 2024 aufgehoben.
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet unter www.o .de automatisch endende kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Webseite der Beklagten eine Erklärung ihrer außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben können.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2024 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. Sie bietet auf ihrer Internetseite das Vorteilsprogramm "OTTO UP" in einer kostenlosen Variante als Paket "OTTO UP Basic" sowie gegen ein Jahresentgelt von 9,90 € als Paket "OTTO UP Plus" an. Der über ein Kundenkonto verfügende Nutzer kann sich auf der Internetseite der Beklagten für eines der beiden Pakete anmelden und dann bei Einkäufen Punkte sammeln, die er bei einer neuen Bestellung einlösen kann. Bei der Wahl des Pakets "OTTO UP Plus" erhält der Kunde bei der Bestellung als nachhaltig gekennzeichneter Produkte die doppelte Punktzahl gutgeschrieben; zudem fallen unabhängig vom Bestellwert keine Versandkosten an. Die Laufzeit des Pakets "OTTO UP Plus" endet nach zwölf Monaten automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, weil sie auf ihrer Webseite keine Schaltfläche zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrags über das Paket "OTTO UP Plus" bereitstellt. Er hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2023 erfolglos abgemahnt.
Mit der der Beklagten am 15. Januar 2024 zugestellten Klage hat der Kläger, gestützt auf die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes, beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
I. es unter Androhung von Ordnungsmitteln künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen im Internet unter www.o .de automatisch endende kostenpflichtige Vorteilsprogramme anzubieten, ohne sicherzustellen, dass Verbraucher:innen auf der Webseite der Beklagten eine Erklärung ihrer außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben können; II. an den Kläger die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 242,99 € netto zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 17,01 €, mithin 260 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamburg, MMR 2025, 295). Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe nicht gegen das Verbraucherschutzgesetz des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Sie sei nicht verpflichtet, dem Verbraucher eine außerordentliche Kündigung des online abschließbaren Vertrags über das Paket "OTTO UP Plus" mittels eines Kündigungsbuttons zu ermöglichen. Für den Verbraucher handele es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB. Anders als die Beklagte, die dauerhaft zur Punktegutschrift und zum kostenlosen Warenversand verpflichtet sei, treffe den Verbraucher nur eine einmalige Pflicht zur Zahlung von 9,90 €. Er könne deshalb den Umfang seiner Leistungspflicht überblicken und sei daher nicht schutzbedürftig.
B. Die nach § 6 Abs. 2 UKlaG statthafte und auch sonst zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verteilung der Beklagten.
I. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 UKlaG.
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zu.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG besteht nur, wenn das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 [juris Rn. 24] = WRP 2025, 62 - DFL-Supercup, mwN). Nach der Abmahnung der Beklagten durch den Kläger ist die in § 2 Abs. 2 UKlaG enthaltene Aufzählung von Verbraucherschutzgesetzen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG geändert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UKlaG in der bis zum 12. Oktober 2023 geltenden Fassung sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt. Hierzu zählt die Bestimmung des § 312i BGB zu Pflichten des Unternehmers betreffend den Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 5; MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 20). Die Vorschrift des § 312k BGB ergänzt die Bestimmung des § 312i BGB, indem sie Verbrauchern eine erleichterte Möglichkeit zur Kündigung bestimmter mit Unternehmern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Verträge verschafft. Mit Blick darauf stellte sie bis zum 12. Oktober 2023 ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG außerhalb der nicht abschließenden Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG aF dar (vgl. LG Berlin, MMR 2024, 65 [juris Rn. 11], BeckOK.BGB/ Maume, 73. Edition [Stand 1. November 2024], § 312k Rn. 46; Stiegler, VuR 2021, 443, 451).
c) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UKlaG in der seit dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Hierzu zählt auch die Bestimmung des § 312k BGB (KG, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, juris Rn. 31).
2. Die Beklagte hat der Verbraucherschutzvorschrift des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zuwidergehandelt.
a) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.
b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf ihrer Internetseite keinen Button vorgehalten, über den der Kunde einen Vertrag über das Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" außerordentlich kündigen konnte.
Zur Bereitstellung einer solchen Kündigungsschaltfläche war sie entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet.
c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei einem von einem Verbraucher auf der Webseite der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über das Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" handele es sich um einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.
d) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Vertrag über das Paket "OTTO UP Plus" sei nicht im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Begründung eines die Beklagte zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtenden Dauerschuldverhältnisses gerichtet.
aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aufgrund eines Vertrags über das Paket "OTTO UP Plus" habe zwar für die Beklagte eine dauerhafte Leistungspflicht in Form der fortwährenden Punktegutschrift und des kostenlosen Versands bestellter Ware für die Dauer eines Jahres bestanden. Hierfür habe der Verbraucher auch ein Entgelt entrichten müssen. Dieses Entgelt habe jedoch nicht in fortlaufenden Zahlungen, sondern in einer einmaligen Zahlung von 9,90 € bei Abschluss des Vertrags bestanden. Die Vorschrift des § 312k BGB erfasse nur Fälle, in denen den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht treffe und es sich gerade für ihn um ein Dauerschuldverhältnis handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB liege bei einem Vertrag vor, der den Unternehmer zur ständigen oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen verpflichte und bei dem der Gesamtumfang jener Leistungen daher von der Vertragsdauer abhänge (BeckOK.IT-Recht/Föhlisch, 18. Edition [Stand 1. April
2025], § 312k BGB Rn. 4; vgl. auch Stiegler, VuR 2021, 443, 444; zu § 312h BGB vgl. BeckOGK.BGB/Busch, Stand 15. März 2025, § 312h Rn. 7; BeckOK.BGB/ Martens, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 312h Rn. 5; für eine weite Auslegung des Begriffs des Dauerschuldverhältnisses Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 7). Nach anderen Stimmen im Schrifttum kommt es darauf an, ob den Verbraucher eine dauerhafte Leistungspflicht in Form einer wiederkehrenden Entgeltzahlung trifft (BeckOK.BGB/Maume aaO § 312k Rn. 13; für eine enge Auslegung des Begriffs des Dauerschuldverhältnisses MünchKomm.BGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312k Rn. 3). Die zuerst genannte Auslegung des § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB trifft zu.
cc) Die allgemeinen Merkmale eines Dauerschuldverhältnisses sprechen dafür, dass für seine Annahme eine fortwährende Leistungspflicht des Unternehmers maßgeblich ist.
(1) Ein Dauerschuldverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, deren Gesamtumfang von der Zeitdauer der Rechtsbeziehung abhängig und daher erst anhand der Vertragsdauer quantifizierbar ist (Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 176 f.; BeckOK.BGB/Sutschet, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 241 Rn. 27; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 314 Rn. 2; Oetker, Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung, 1994, S. 135). Dabei ist auf diejenige Hauptleistung abzustellen, die dem Vertrag sein charakteristisches Gepräge verleiht (vgl. Jung in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 314 Rn. 9; jurisPK.BGB/Weth, Stand 1. Februar 2023, § 314 Rn. 5; Meier, ZfPW 2016, 233, 246; Oetker aaO S. 78, 105 und 135).
(2) Nach diesen Kriterien liegt im Streitfall ein Dauerschuldverhältnis vor. Die vertragstypische Hauptleistung in Form von Punktegutschriften, der Gewährung von Preisvorteilen und des kostenlosen Versands ist von der Beklagten während der Vertragslaufzeit fortwährend zu erbringen. Ob das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt in Form eines einmaligen Betrags oder fortlaufender Zahlungen zu entrichten ist, ist hingegen ohne Belang, weil diese Leistung dem Vertrag nicht sein charakteristisches Gepräge verleiht.
dd) Die Einbeziehung von Dauerschuldverhältnissen, die den Unternehmer zur fortwährenden Leistung, den Verbraucher dagegen nur zur einmaligen Entgeltzahlung verpflichten, steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 312k BGB. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der Revisionserwiderung erfordert der Schutzzweck dieser Vorschrift keine teleologische Reduktion ihres Anwendungsbereichs.
(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, durch die erleichterte Kündigungserklärung nach § 312k BGB solle der Verbraucher davor geschützt werden, in eine "Kostenfalle" zu laufen, weil er nicht beurteilen könne, in welchem Umfang er selbst leistungspflichtig sein werde. Gestalte der Unternehmer - wie vorliegend die Beklagte - die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers im Vertragsangebot so aus, dass dieser keine dauerhaften Vergütungen, sondern nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten habe, sei für den Verbraucher der bereits bei Vertragsschluss feststehende Umfang seiner Leistungspflicht überschaubar und könne er daher nicht in eine "Kostenfalle" geraten. Mangels Schutzwürdigkeit des Verbrauchers bestehe daher für eine erleichterte Kündigungserklärung nach § 312k BGB kein Bedürfnis. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(2) Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellt, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wird. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge, BT-Drucks. 19/30840, S. 15).
Dabei hat der Gesetzgeber die Pflichten des Unternehmers nach § 312k BGB unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes auf Dauerschuldverhältnisse beschränkt, weil sich diese aufgrund der langfristigen Bindung für Verbraucher häufig als "Kostenfallen" erweisen können und bei ihnen deshalb ein besonderes Bedürfnis nach einer Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit besteht. Die Kündigung anderer Schuldverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse hat der Gesetzgeber hingegen vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgenommen, weil sie in bestimmten Fällen für den Verbraucher mit besonderen Rechtsfolgen verbunden sein kann, die sich (wie etwa die fortbestehende Vergütungspflicht des Bestellers bei Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB) aus Verbrauchersicht als unerwartet darstellen (BT-Drucks. 19/30840, S. 16).
(3) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Gesetzgeber "Kostenfallen" für Verbraucher demnach nicht darin gesehen, dass diese bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr den Umfang ihrer Zahlungspflicht möglicherweise nicht überblicken können. Vielmehr hat er angenommen, dass Dauerschuldverhältnisse sich für Verbraucher häufig als "Kostenfallen" erweisen können, wenn diese einen auf der Webseite des Unternehmers auf einfache Weise geschlossenen Vertrag nicht vergleichbar einfach kündigen können und sich die Beendigung des Vertrags durch Kündigung deshalb verzögert (vgl. Stiegler, VuR 2021, 443, 444; Wais, NJW 2021, 2833 Rn. 17; Güster/ Booke, MMR 2022, 450, 451 f.; Kulke, MDR 2022, 1069 Rn. 7).
(4) Die Revisionserwiderung wendet erfolglos ein, dem Verbraucher drohe keine "Kostenfalle", wenn er - wie bei dem Vorteilsprogramm "OTTO UP Plus" der Beklagten - lediglich zu Beginn der Vertragsbeziehung einen einmaligen Fixbetrag entrichten müsse und das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch ende. In einem solchen Fall sehe sich der Verbraucher nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt, dass er im Fall einer nicht rechtzeitigen Kündigung weitere (wiederkehrende) Zahlungen leisten müsse.
Das vom Verbraucher zu entrichtende Entgelt stellt bei einem Dauerschuldverhältnis die Gegenleistung für vom Unternehmer während der Vertragslaufzeit dauerhaft oder wiederkehrend zu erbringende Leistungen dar. Mit Blick darauf bemisst sich auch bei einer bei Vertragsabschluss zu leistenden Einmalzahlung die geschuldete Vergütung regelmäßig nach der Dauer der Vertragslaufzeit. Je länger der Verbraucher wegen der erschwerten Ausübung seines Kündigungsrechts an einen Vertrag gebunden bleibt, desto höher bleibt daher in der Regel der Betrag, den er dem Unternehmer für die Zeit vor dem Ausspruch der Kündigung schuldet, und desto geringer ist der Betrag, den der Unternehmer dem Verbraucher im Fall einer außerordentlichen Kündigung in der Regel entsprechend § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. BeckOGK.BGB/Martens, Stand 1. Februar 2025, § 314 Rn. 80; Erman/Böttcher, BGB, 17. Aufl., § 314 Rn. 20; MünchKomm.BGB/Gaier aaO § 314 Rn. 48) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Fall 1 BGB (vgl. BeckOK.BGB/Lorenz, 73. Edition [Stand 1. Februar 2025], § 314 Rn. 25) zu erstatten hat. Mit Blick darauf kann der Verbraucher auch im Fall eines befristeten Dauerschuldverhältnisses und eines zu Beginn einmalig geschuldeten Entgelts in eine "Kostenfalle" geraten. Der Schutzzweck des § 312k BGB würde daher konterkariert, wenn man - wie das Oberlandesgericht - von der Möglichkeit einer erleichterten Kündigungserklärung nach § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB Verträge mit längerer Laufzeit ausnähme, bei denen der Verbraucher das für wiederkehrende Leistungen des Unternehmers vereinbarte Entgelt als einmaligen Betrag zu entrichten hat.
(5) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Gefahr der Vereitelung von Rückzahlungsansprüchen des Verbrauchers durch den Unternehmer bestehe auch bei punktuellen Austauschverträgen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 312k BGB unterfielen. Namentlich bei Werkverträgen, bei denen es sich nach Auffassung des Gesetzgebers nicht um Dauerschuldverhältnisse handele, könne es bei verzögertem Zugang der Kündigungserklärung dazu kommen, dass der Unternehmer wegen des inzwischen fortgeschrittenen Leistungsstands eine weitergehende Vergütung als bei sofortigem Zugang der Kündigungserklärung verlangen könne (§ 648a Abs. 5 BGB).
Der Gesetzgeber hat die Kündigung von anderen Schuldverhältnissen als Dauerschuldverhältnissen und insbesondere die Kündigung von Werkverträgen bewusst vom Anwendungsbereich des § 312k BGB ausgenommen, weil nur bei Dauerschuldverhältnissen die mit einer Kündigung einhergehenden Rechtsfolgen hinreichend absehbar sind (vgl. Rn. 27).
III. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 UWG den Ersatz der geltend gemachten Abmahnkostenpauschale verlangen. Die Revisionserwiderung führt weder an, die Abmahnung habe nicht den formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprochen, noch wendet sie sich gegen die Höhe des geforderten Betrags. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
C. Danach ist auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Urteil des Oberlandesgerichts ist abzuändern und den Klageanträgen stattzugeben.
- 13 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Koch Schmaltz Löffler Schwonke Wille Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.08.2024 - 6 UKl 1/23 - Verkündet am: 22. Mai 2025 Wächter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle