Paragraphen in 2 StR 105/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 105/20 BESCHLUSS vom 9. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR105.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin und den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das angefochtene Urteil genügt nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 zu eindeutigen Einzelspuren; vom 31. Mai 2017 – 5 StR 149/17 zu Mischspuren; siehe auch BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, juris Rn. 5). Der Senat schließt jedoch im Hinblick auf die im Übrigen eindeutige Beweislage aus, dass das Urteil auf diesen Unzulänglichkeiten beruht.
Franke Schmidt Appl Wenske Zeng Vorinstanz: Erfurt, LG, 07.10.2019 - 140 Js 36049/18 6 KLs
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