Paragraphen in 10 W (pat) 20/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/15 Verkündet am 1. März 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 49 841 …
ECLI:DE:BPatG:2018:010318B10Wpat20.15.0
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hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Richter festgestellt:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2014 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe I.
Das Patent 195 49 841 ist durch Teilung aus der am 19. April 1995 angemeldeten Stammanmeldung mit dem Aktenzeichen 195 14 411.2, welche die innere Priorität der deutschen Voranmeldung mit dem Aktenzeichen P 44 14 521.7 vom 26. April 1994 in Anspruch nimmt, hervorgegangen. Gegen die Patenterteilung, die am 30. August 2012 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der Anhörung am 7. November 2014 beschlossen, das Patent zu widerrufen.
Die Patentabteilung hat ihren Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. So gelange der Fachmann ausgehend von der gattungsgemäßen D5 durch die Übertragung der aus der D11 bekannten Anschläge in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Dies gelte auch für den Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1, da das hinzugefügte funktionelle Merkmal aufgabenhaft und damit unbeachtlich sei. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruhe schließlich auf einer unzulässigen Änderung des erteilten Anspruchs 1, die über den Umfang des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung hinausgehe.
Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften D1 DE 35 46 961 B4 D2 DE 42 02 810 A1 D3 DE 42 08 905 A1 D4 DE 42 13 341 A1 D5 DE 43 33 562 A1 D6 US 5 103 947 A D7 EP 0 037 059 A2 D8 EP 0 066 381 A1 D9 WO 1999/010663 A1 D10 DE 195 14 411 A1 D11 DE 33 14 061 A1 D12 DE 39 34 798 A1 herangezogen worden. Die Druckschriften D1 bis D9 sind hierbei bereits im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt worden, wobei D9 als jüngere, nachveröffentlichte Schrift und D10 als Stammanmeldung keinen relevanten Stand der Technik darstellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 11. März 2015 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 ihre Beschwerde begründet.
Die Patentinhaberin hat ausgeführt, dass der Gegenstand in der erteilten Fassung durch den Stand der Technik, insbesondere ausgehend von D5, nicht nahegelegt sei, da aus dem Stand der Technik keine Veranlassung oder Anregung hervorgehe, bei dem Gegenstand der D5 streitpatentgemäße Anschläge vorzusehen.
Die Einsprechende ist der Auffassung der Patentinhaberin sowohl in der Beschwerdeerwiderung als auch in der Verhandlung entgegengetreten. So gelange der Fachmann ausgehend von D5 in Kenntnis der D12, die Anschläge zwischen dem Ein- und dem Ausgangsteil des Dämpfers zeige, in naheliegender Weise zum Streitgegenstand. Da entsprechend der Meinung der Einsprechenden die streitpatentgemäßen Anschläge lediglich der Begrenzung der Verdrehbewegung dienten, stelle das Vorsehen von derartigen Anschlägen eine bekannte und auch naheliegende Maßnahme dar, um die Dämpferfedern vor Überlastung zu schützen. Bezüglich D11 hat die Einsprechende vorgetragen, dass diese als neuheitsschädlich anzusehen sei, da in deren Beschreibung die Verbindung zwischen Eingangsteil und Turbine ausdrücklich als „drehfest“ beschrieben werde.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2014 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Den Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr hat sie nicht mehr aufrechterhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Hydrodynamischer Drehmomentwandler, mit einem mit einer Antriebswelle verbindbaren Gehäuse, das ein über das Gehäuse angetriebenes Pumpenrad und ein mit der Eingangswelle eines anzutreibenden Stranges, wie Getriebewelle, verbindbares Turbinenrad sowie gegebenenfalls wenigstens ein zwischen Pumpen- und Turbinenrad angeordnetes Leitrad aufnimmt, mit weiterhin wenigstens einem im Kraftfluß zwischen Turbinenrad und einem Abtriebsteil der Einrichtung angeordneten drehelastischen Dämpfer (513) mit einem gegenüber dem Turbinenrad (510) drehfesten Eingangsteil (518) sowie einem mit dem Abtriebsteil (514) verbundenen Ausgangsteil (517), die zumindest entgegen der Rückstellkraft von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern (513a) zueinander verdrehbar sind, gekennzeichnet durch zwischen dem Ausgangsteil (517) und dem Eingangsteil (518) des Dämpfers (513) in Umfangsrichtung wirksame Anschlagmittel (540) als Drehbegrenzung für den Dämpfer (513), wobei die Anschlagmittel (540) axiale Vorsprünge (541) umfassen, welche mit Umfangsspiel in Vertiefungen bzw. Ausschnitte (542) eingreifen.“
Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 9 gemäß der Patentschrift an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt im Ergebnis zu der beantragten Aufrechterhaltung des Patents, da der Gegenstand des Streitpatents patentfähig ist.
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis Das Streitpatent ist mit Ablauf der Schutzdauer am 19. April 2015 erloschen. Die Patentinhaberin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens dargelegt, um Ansprüche aus dem Patent gegenüber Dritten, die das Patent ohne Zustimmung benutzen, geltend machen zu können. Insbesondere liegt auch keine Freistellungserklärung gegenüber der Einsprechenden vor. Damit ist ein Rechtschutzbedürfnis vorhanden und trotz des Erlöschens des Patents das Verfahren fortzusetzen, um die Rechtsbeständigkeit des Patents festzustellen (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 f. – „Sondensystem“).
2. Zum Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft einen hydrodynamischen Drehmomentwandler mit einem angetriebenen Gehäuse mit einem Pumpenrad und einem Turbinenrad, das mit der Eingangswelle eines anzutreibenden Stranges verbindbar ist, wobei ein im Kraftfluß zwischen dem Gehäuse und einem Abtriebsteil der Einrichtung angeordneter drehelastischer Dämpfer vorhanden ist (siehe Absatz [0001] der Patentschrift).
Der Erfindung liegt nach Absatz [0003] der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, derartige Einrichtungen bezüglich ihres Aufbaus in der Weise zu verbessern, dass diese in besonders einfacher und kostengünstiger Weise herstellbar seien, indem durch konstruktive Maßnahmen ein geringer Fertigungs- und Montageaufwand gewährleistet werde. Weiterhin solle eine einwandfreie Dämpfungswirkung gewährleistet werden und die Übertragung hoher Momente, insbesondere bei Wandlerbetrieb, sichergestellt werden, ohne dass hierfür ein erhöhter Materialeinsatz für die den drehelastischen Dämpfer bildenden Bauteile erforderlich werde. Ein weiteres Ziel der vorliegenden Erfindung bestehe darin, den Verschleiß zu minimieren und die Lebensdauer des Gesamtaggregates zu verlängern.
Diese Aufgabe wird im vorliegenden Streitpatent durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst, wobei dieser in seiner erteilten Fassung entsprechend der im Einspruchsbeschluss angeführten Merkmalsgliederung folgende Merkmale umfasst:
Der hydrodynamische Drehmomentwandler weist folgende Merkmale auf: OA Ein Gehäuse, welches OA1 mit einer Antriebswelle verbindbar ist, OA2 ein über das Gehäuse angetriebenes Pumpenrad aufnimmt, OA3 ein mit der Eingangswelle eines anzutreibenden Stranges, wie Getriebewelle, verbindbares Turbinenrad aufnimmt, OA4 gegebenenfalls ein zwischen Pumpen- und Turbinenrad angeord netes Leitrad aufnimmt, OB wenigstens einen drehelastischen Dämpfer, welcher OB1 im Kraftfluss zwischen dem Turbinenrad und einem Abtriebsteil der Einrichtung angeordnet ist, OB2 ein gegenüber dem Turbinenrad drehfestes Eingangsteil aufweist, OB3 ein mit dem Abtriebsteil verbundenes Ausgangsteil aufweist, OB4 wobei das Eingangsteil und das Ausgangsteil entgegen der Rückstellkraft von zwischen diesen angeordneten Kraftspeichern zueinander verdrehbar sind; KA Anschlagmittel, welche KA1 zwischen dem Ausgangsteil und dem Eingangsteil in Umfangsrichtung als Drehbegrenzung für den Dämpfer wirksam sind,
KA2 axiale Vorsprünge umfassen, KA3 Vertiefungen bzw. Ausschnitte umfassen, in welche die Vorsprünge mit Umfangsspiel eingreifen.
Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Drehmomentwandlern für Kraftfahrzeuganwendungen angesehen.
Hinsichtlich des fakultativ formulierten Merkmals OA4 bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem Ausdruck „gegebenenfalls“ um eine unpassende Anspruchsformulierung handelt. So ist das Patent ausdrücklich auf einen Drehmomentwandler gerichtet, für dessen Funktion ein Leitrad zwingend erforderlich ist. Deshalb wird der Fachmann ein Leitrad als in jedem Fall vorhanden ansehen.
Unter einer „drehfesten“ Verbindung, wie sie gemäß dem Merkmal OB2 zwischen dem Turbinenrad und dem Eingangsteil gefordert ist, versteht der Fachmann im vorliegenden Zusammenhang eine in Drehrichtung dauerhaft feste Verbindung (siehe auch Absatz [0005], zweite Hälfte). In diesem Sinne ist die Verbindung in allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents als formschlüssige Verbindung 22 offenbart, bei der das Eingangsteil (z. B. 19, 518) des Dämpfers über eine Verzahnung mit der Turbinennabe (z. B. 25, 525) in Eingriff steht (siehe Figur 1, Bez. 19, 23 bis 25, i. V. m. 19, 23 bis 25, i. V. m. Absatz [0028], letztes Drittel, bzw. Figur 7, Bez. 518, 525). Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Auslegung Einspruchsabteilung sowie des erkennenden Senats in der Einspruchssache des Stammpatents (siehe BPatG, Beschluss vom 4. März 2006 – 6 W (pat) 336/04, Absatz 46).
Bezüglich der Anschlagmittel nach KA1 ist zu beachten, dass diese zwischen dem Ausgangsteil und dem Eingangsteil in Umfangsrichtung als Drehbegrenzung wirksam sind. Ausführungsformen, bei denen Anschlagmittel nicht zwischen den vorgenannten Teilen wirken, sondern beispielsweise zwischen Ausgangsteil und Turbinenrad gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 1, fallen nicht unter den Anspruchswortlaut.
Bei dem vorliegenden Patentgegenstand geht es im Wesentlichen darum, durch Anschlagmittel den Verdrehwinkel des Dämpfers zu begrenzen, um den Dämpfer bzw. Teile davon vor größeren Drehmomenten zu schützen. Während im Gegensatz zum Stammpatent (siehe hierzu das Ausführungsbeispiel in Figur 1) die gesamte Dämpfereinrichtung nur bis zu einem bestimmten Drehmoment belastet wird und das darüber hinausgehende Drehmoment am Dämpfer vorbeigeleitet wird, ermöglicht die vorliegend beanspruchte Ausgestaltung nur die teilweise Entlastung des Dämpfers. Hier wirken nämlich die Anschlagmittel wie oben ausgeführt zwischen dem Ein- und dem Ausgangsteil des Dämpfers und damit innerhalb des Dämpfers (siehe Figur 7). Dabei wird das über den Kraftspeicher 513a und dessen Aufnahmen geleitete Drehmoment ab dem Wirksamwerden der Anschläge begrenzt, so dass zumindest der Kraftspeicher und dessen Aufnahmen nicht unter Berücksichtigung des vollen Drehmoments dimensioniert werden müssen (siehe Absatz [0059] i. V. m. Absatz [0054] und Absatz [0005], 2. Hälfte).
Die Argumentation der Einsprechenden, dass im Streitpatent die Anschläge in Absatz [0059] lediglich zur Begrenzung der Drehbewegung und nicht im Hinblick auf eine Begrenzung des Drehmoments offenbart seien, wird dem Streitpatent nicht gerecht. Der vorgenannte Grundgedanke mag zwar in Absatz [0005] in Verbindung mit der Ausgestaltung der Figur 1 bzw. des Stammpatents beschrieben sein, jedoch erkennt der Fachmann, dass diese Idee auch bei der Ausgestaltung des Streitpatents in der Ausgestaltung gemäß Figur 7 verwirklicht ist (siehe oben). Dabei handelt es sich nämlich nur um eine alternative Ausführungsform der An- schläge, was auch in Absatz [0054] zum Ausdruck gebracht wird. Somit wird dem Fachmann, der die Patentschrift in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht nur die Lehre vermittelt, Anschläge vorzusehen, sondern auch die über die originäre Funktion der Anschläge hinausgehende Möglichkeit der Drehmomentbegrenzung.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 bis 5 PatG).
3.1. Der Streitgegenstand ist neu.
Aus dem vorliegenden Stand der Technik geht kein Drehmomentwandler mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen hervor.
Die D5 offenbart unbestritten in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 oder 2 jeweils gattungsgemäße Drehmomentwandler mit den Merkmalen OA bis OB4; Anschläge gemäß den Merkmalen KA sind der D5 allerdings nicht entnehmbar.
Die Offenlegungsschrift D11 betrifft zwar laut ihrem Titel eine Kraftübertragung mit einer Strömungskupplung und einer Verriegelungskupplung, jedoch wird auch ausdrücklich eine Ausführungsvariante offenbart, bei der die Strömungskupplung des Ausführungsbeispiels durch das Einsetzen eines Leitrades zwischen Pumpenrad 24 und Turbinenrad 25 als Strömungswandler ausgestaltet bzw. eingesetzt werden kann (siehe Seite 10, 3. Absatz). Des Weiteren weist der Torsionsschwingungsdämpfer 43 zwischen dem Eingangsteil 46 und dem Ausgangsteil 45 entsprechend den Merkmalen KA Laschen 49 auf, die zur Begrenzung des Winkelfederwegs in Ausnehmungen 50 eingreifen (siehe Figur 1 i. V. m. Text auf Seite 13, 1. Absatz). Allerdings unterscheidet sich D11 durch das Merkmal OB2, demnach das Eingangsteil drehfest mit dem Turbinenrad verbunden sein soll. Das Eingangsteil 46 des Torsionsschwingungsdämpfers 43 ist gemäß Figur 2 über Zun- gen 53 mit dem Kupplungselement 30 verbunden, das durch Reibschluss über die Reibkupplungen 56/66 oder 59/60 entweder mit dem Gehäuse 13 oder mit dem ansonsten frei drehenden Turbinenrad 25 verbunden werden kann. Auf Grund dieser nur zeitweise wirksamen Verbindung wird der Fachmann diese Reibschluss-Verbindung nicht als drehfest im Sinne der hier vorliegenden Erfindung ansehen, wozu auf die diesbezügliche Auslegung unter Punkt 2 verwiesen wird.
Der Einwand der Einsprechenden, wonach in D11 auf dem vorletzten Absatz auf Seite 14 ausdrücklich von einer „drehfesten“ Verbindung gesprochen wird und damit auch das Merkmal OB2 vorweggenommen werde, greift nicht. Der Begriff „drehfest“ ist in D11 nämlich in einem anderen Wirkzusammenhang zu sehen (siehe auch BGH GRUR 1999, 909 – „Spannschraube“, insb. Leitsätze 1 und 2). So findet zwar während der Reibschlussverbindung eine „drehfeste“ Drehmomentübertragung statt, eine permanente drehfeste Verbindung, wie sie im Streitpatent gelehrt wird, widerspricht jedoch dem Konzept der D11, da bei letzterer das Turbinenrad im entkoppelten Zustand bewusst frei drehend ausgestaltet sein soll (siehe Seite 14, 1. Satz des vorletzten Absatzes, aber auch Seite 6, vorletzter Absatz, sowie Kennzeichenteil in Anspruch 1).
Dem Ausführungsbeispiel der Figur 6 der D12 ist ebenfalls keine drehfeste Verbindung des Eingangsteils 19, 20 des Torsionsschwingungsdämpfers 13 mit dem Turbinenrad 9 entnehmbar, da das Eingangsteil 19, 20 bzw. der Dämpfer 13 nur mit der Überbrückungskupplung 21 verbunden und in den Drehmomentenfluss eingebunden ist (fehlende Merkmale OB1 und OB2).
Aus dem übrigen Stand der Technik, der bereits im Prüfungsverfahren als nicht neuheitsschädlich beurteilt worden ist, geht schließlich auch kein Gegenstand hervor, der alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist auch erfinderisch.
Der streitpatentgemäßen Maßnahme, durch Anschläge zwischen dem Eingangsund dem Ausgangsteil des Dämpfers den Drehwinkel zu begrenzen, liegt der Grundgedanke zugrunde, zumindest das auf den Kraftspeicher wirkende Drehmoment zu begrenzen, so dass der Kraftspeicher nicht bezüglich des maximal auftretenden Drehmoments ausgelegt werden muss (siehe Ausführungen zum Patentgegenstand unter Punkt 2.). Diese Maßnahme ist insbesondere in Zusammenhang mit der streitpatentgemäßen direkten Anbindung an den Drehmomentwandler von Bedeutung (Merkmale OB1, OB2), da durch den Wandler das Motordrehmoment um ein Vielfaches, z. B. um das Dreifache, vergrößert wird und der Kraftspeicher dementsprechend ebenso stärker dimensioniert werden muss. Dies führt zum einen zu einem größeren Bauraumbedarf in Verbindung mit einer stärkeren Dimensionierung des Kraftspeichers und zum anderen zu Einschränkungen bei der Auslegung hinsichtlich der gewünschten Dämpfungseigenschaften im interessierenden Bereich. Entsprechend dem streitpatentgemäßen Grundgedanken muss der Kraftspeicher allerdings nur bis zu einem vorbestimmten Drehmoment ausgelegt werden, da ein darüber hinausgehendes Drehmoment von den Anschlägen aufgenommen wird.
Als nächstliegender Stand der Technik wird die Kraftübertragungsvorrichtung der D5 angesehen, die unbestritten alle Merkmale des Oberbegriffs aufweist. Dabei ist sowohl im Ausführungsbeispiel der Figur 1 als auch der Figur 2 das Eingangsteil 23, 123 des Dämpfers 16, 116 drehfest mit dem Turbinenrad 13, 113 des Wandlers 3 verbunden (Merkmal OB2). Der Vorrichtung der D5 liegt die Aufgabe zugrunde, die Dämpfungswirkung einer derartigen Vorrichtung zu verbessern, wobei große Winkelausschläge sowie die Übertragung eines hohen Momentes ermöglicht werden sollen; dabei soll die Einrichtung wie beim Streitpatent einfach und kostengünstig herstellbar sein, der Verschleiß minimiert und die Lebensdauer verlängert werden (siehe Spalte 1, Zeilen 20 bis 35). Dies wird durch die Anordnung der Federanordnung radial außen ermöglicht, wodurch ein Maximum an Fe- derkapazität untergebracht sowie bei niedriger Federrate sehr große Federwege realisiert werden können (siehe Spalte 1, Zeile 65, bis Spalte 2, Zeile 3, bzw. Spalte 7, Zeilen 18 bis 36). Hinweise dahingehend, dass diese Anordnung oder Konzeption nachteilig wäre, gehen aus D5 jedenfalls nicht hervor, vielmehr stellt gerade diese Ausgestaltung die vorteilhafte Lehre der D5 dar. Damit liefert D5 von sich aus keine Anregung, den Gegenstand in Richtung der streitpatentgemäßen Ausgestaltung abzuändern.
Aus fachmännischer Sicht lässt sich ebenfalls keine Notwendigkeit ableiten, Anschläge zur Begrenzung des Drehmoments bzw. als Überlastungsschutz für die Kraftspeicher vorzusehen. Der Einsprechenden mag zwar durchaus zuzustimmen sein, dass die Maßnahme, eine Drehwinkelbegrenzung zum Schutz der Federn vor einer Überlastung vorzusehen, grundsätzlich eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme darstellt, zumal ihm Anschläge zur Drehwinkelbegrenzung bei einer ähnlichen Vorrichtung mit einer vergleichbaren Dämpfer-Anordnung aus der D12 bekannt sind (vgl. D12, Figur 6, Bez. 49, 51 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 15 bis 21). Allerdings ist nicht erkennbar, wodurch der Fachmann bei D5 veranlasst sein sollte bzw. wodurch sich für ihn die Notwendigkeit ergäbe, solche bei dem Dämpfer der D5 vorzusehen. Hierzu hat die Patentinhaberin an Hand der in D5, Spalte 7, 2. Absatz, genannten Größenordnungen überzeugend dargelegt, dass ein derart konzipierter Dämpfer auch das volle Drehmoment aufnehmen könne, ohne dass es zu einer Überlastung bzw. zu einem „Auf-Block-Fahren“ der Federn käme. Bei D5 ist somit eine Auslegung der Federn über den gesamten Drehmomentbereich möglich, ohne dass es zu einer Überlastung der Federn kommt und wobei trotzdem die für den Dämpfung erwünschten niedrigen Federraten realisiert werden können. Damit ergibt sich für den Fachmann auch unter Einbeziehung des Fachwissens keine technische Notwendigkeit, Anschläge vorzusehen bzw. stellt sich dies für den Fachmann als nicht zweckmäßig dar, da solche bei dem Konzept der D5 überhaupt nicht erforderlich sind (vergleiche hierzu BGH GRUR 2014, 647 ff. – „Farbversorgungssystem“, Leitsatz).
Eine Anregung ergibt sich auch nicht aus D12, zumal bei dieser das streitpatentgemäße Problem einer hohen Drehmomentbeaufschlagung durch den Drehmomentwandler überhaupt nicht auftritt, da der Dämpfer 13 nicht in den Kraftfluss mit dem Wandler eingebunden ist (siehe Neuheitsvergleich).
Gleiches gilt für die Kombination der D5 mit der D11. Die Vorrichtung der D11 offenbart zwar wie D12 Anschläge zur Drehwinkelbegrenzung (siehe Ausführungen im Neuheitsvergleich), gibt darüber hinaus jedoch keine Hinweise, die den Fachmann dazu anregen könnten, die Anschläge auch beim Dämpfer der D5 vorzusehen.
Der weitere vorliegende Stand der Technik liegt noch weiter ab und kann auch keine Hinweise oder Anregungen zum Vorsehen von Anschlägen bei der D5 liefern; im Übrigen sind von der Einsprechenden keine weiteren Kombinationen angeführt worden, welche die Patentfähigkeit in Frage stellen könnten.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig und das hierauf beruhende Patent hat für die Dauer seiner Laufzeit Bestand gehabt.
4. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 Bestand, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des Drehmomentwandlers nach Anspruch 1 betreffen.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke Eisenrauch Dr. Großmann Richter prö
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