5 StR 246/20
BUNDESGERICHTSHOF StR 246/20 BESCHLUSS vom 21. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:210720B5STR246.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a) bis i) und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und wegen sechs Fällen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zur Beanstandung der Revision, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten für die sechs Fälle des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften sei unzureichend begründet, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 a bis i zu kurzzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung ist floskelhaft knapp und zeigt nicht, weshalb die Strafen unerlässlich sein sollen. Das durchaus überschaubare Unrecht der abgeurteilten Taten kann die Annahme eines für sich selbst sprechenden und deshalb nicht näher begründungsbedürftigen Evidenzerlebnisses nicht rechtfertigen. Die nur schlagwortartig angeführten Erwägungen auf UA S. 19 lassen zudem besorgen, dass das Landgericht für Taten nach § 184b Abs. 3 StGB stets kurze Freiheitsstrafen für angezeigt erachtet. Dies wäre indessen rechtsirrig (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 47 Rdnr. 6a). Hinzu kommt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auf diesen wertungsmäßig belangvollen Umstand (vgl. Fischer, aaO Rdnr. 11) ist das Landgericht bei seinen Ausführungen zu § 47 StGB nicht eingegangen, obschon dies rechtlich geboten gewesen wäre. Der Fortfall der vorgenannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.“
Dem verschließt sich der Senat letztlich nicht. Da es sich um bloße Wertungsfehler handelt, bleiben die Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener Berger Gericke Mosbacher Resch Vorinstanz: Dresden, LG, 30.01.2020 - 969 Js 40093/18 2 KLs