Paragraphen in 5 ARs 18/22
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 18/22 5 AR (VS) 15/22 BESCHLUSS vom 21. Juni 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft zur Mitteilung von Aktenzeichen und Annahme von Anrufen hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:210622B5ARS18.22.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden „Beschwerde“ vom 8. Mai 2022 angegriffene Beschluss (Az.: 1 VAs 11/22) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Saarländisches Oberlandesgericht, 29.04.2022 – 1 VAs 11/22
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