• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 329/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 329/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:110924B5STR329.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Januar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich das rechtsfehlerfrei festgestellte Handeltreiben des Angeklagten ausschließlich auf große Mengen Marihuana bezog. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt ist, sind die darauf bezogenen Handlungen des Angeklagten allein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bewerten. Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, weil die Neuregelung im Konsumcannabisgesetz sich hier als milder erweist. Denn das Landgericht hat die Strafen in allen Fällen dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, während § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert.

2. Der Strafausspruch kann in den betreffenden Fällen nicht bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Anwendung des Konsumcannabisgesetzes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Bremen, 18.01.2024 - 9 KLs 505 Js 1686/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 329/24

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 354 StPO
2 349 StPO
1 29 BtMG
1 2 StGB
1 4 StPO
1 353 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 29 BtMG
1 2 StGB
1 4 StPO
2 349 StPO
1 353 StPO
4 354 StPO

Original von 5 StR 329/24

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 329/24

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum