Paragraphen in IX ZB 37/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 4 | InsO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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4 | 4 | InsO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 37/19 BESCHLUSS vom 20. August 2019 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2019:200819BIXZB37.19.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl am 20. August 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4, 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Kayser Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 08.11.2018 - IN 436/17 LG Memmingen, Entscheidung vom 25.04.2019 - 44 T 390/19 -
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4 | 4 | InsO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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