Paragraphen in V ZB 119/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/14 BESCHLUSS vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat,
Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.05.2014 - 934 XIV 800/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2014 - 2-29 T 133/14 -
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
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