I ZR 19/20
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 19/20 BESCHLUSS vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZR19.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch den Richter Prof. Dr. Schaffert, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe: 1 I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist durch den Beschluss des Senats vom 24. September 2020 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Die Beklagten rügen, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2020, der am selben Tag um 13:22 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangen sei, hätten sie ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2020 vorgelegt, in welcher die Aktivlegitimation der Klägerin entgegengesetzt zum vorliegenden Verfahren beurteilt worden sei. Damit sei eine Divergenz aufgezeigt worden, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde belege, dass dieser Vortrag nicht berücksichtigt worden sei.
2. Die Gehörsrüge ist unbegründet.
a) Der Schriftsatz der Beklagten, der erst nach der Beratung über die Nichtzulassungsbeschwerde am 24. September 2020 eingegangen ist, aber noch bevor der Beschluss mit Verlassen des gerichtsinternen Geschäftsbereichs existent geworden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, NJW-RR 2012, 1533 Rn. 8; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, Rn. 3; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 320 Rn. 14), ist bei der Beschlussfassung vom Senat nicht berücksichtigt worden. Die insoweit vorliegende Gehörsverletzung ist jedoch nicht entscheidungserheblich.
b) Die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 24. September 2020 hätte in der Sache zu keiner anderen Entscheidung geführt. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht vor.
aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZR 237/19, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
bb) Das von den Beklagten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 2020 ist zeitlich nach dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz bereits begrifflich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZR 187/19, juris Rn. 5).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Schaffert Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.04.2019 - 33 O 114/17 OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2020 - 6 U 101/19 -