Paragraphen in 4 StR 583/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 74 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 583/19 BESCHLUSS vom 11. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR583.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Verteidigers und des Generalbundesanwalts ist die Jugendstrafe nicht auf das Vorhandensein schädlicher Neigungen gestützt (UA 42).
Sost-Scheible Bender Roggenbuck Quentin Cierniak Vorinstanz: Dessau-Roßlau, LG, 20.05.2019 ‒ 114 Js 9549/18 2 KLs
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1 | 74 | JGG |
1 | 109 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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