Paragraphen in 2 StR 167/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 167/22 BESCHLUSS vom 7. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
15. Dezember 2021 wird aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist, an den Nebenkläger E. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25. November 2021 abzüglich am 10. Dezember 2021 gezahlter 1.000 € zu zahlen, und festgestellt wird, dass dieser Zahlungsanspruch des Nebenklägers E. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger E. durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Zeng Appl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Bonn, 15.12.2021 - 22 KLs-781 Js 764/21-37/21 ECLI:DE:BGH:2022:070722B2STR167.22.0
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