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AK 18/25

BUNDESGERICHTSHOF AK 18/25 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

hier: sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 ECLI:DE:BGH:2025:080425BAK18.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2025 beschlossen:

Die „sofortige Beschwerde“ des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe: 1 Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 hat der Senat angeordnet, dass die Untersuchungshaft des Angeschuldigten fortzudauern hat. Dagegen wendet sich der Angeschuldigte mit zwei Schreiben vom 11. März 2025, gerichtet an das Oberlandesgericht München und an den Bundesgerichtshof. Die Schreiben, mit denen der Angeschuldigte „sofortige Beschwerde“ gegen den Haftfortdauerbeschluss erhebt, zielen auf eine Aufhebung dieses Beschlusses. 2 1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. 3 § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO bestimmt, dass gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs keine Beschwerde zulässig ist. Auch die speziellen Regelungen über die Anordnung der Haftfortdauer sehen kein Rechtsmittel gegen eine Haftfortdauerentscheidung vor. 4 2. Soweit die „sofortige Beschwerde“ als Gegenvorstellung gegen den Haftfortdauerbeschluss auszulegen sein könnte, wäre auch diese unzulässig und hätte daneben in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Senatsbeschluss ist – wie zuvor ausgeführt – unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 – StB 33/24, juris Rn. 2 ff.). Eng begrenzte Ausnahmen gelten nur zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BeckOK-StPO/Cirener, 54. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

b) Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.

Der Angeschuldigte bestreitet – wie schon in seiner Vernehmung am 25. Februar 2025 durch das Bundeskriminalamt – eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ebenso wie eine Spionagetätigkeit. So macht er etwa hinsichtlich einer ZDF-Reportage geltend, dass die Szenen in dem Beitrag inszeniert gewesen seien und die Mitarbeiter des ZDF ihn als Übersetzer engagiert hätten. Diese Angaben vermögen angesichts der den Angeschuldigten belastenden Gesichtspunkte an dem derzeitigen Bestehen eines dringenden Tatverdachts nichts zu ändern. Im Übrigen ist die Beurteilung des Tätigwerdens des Angeklagten in der Ostukraine der abschließenden Würdigung nach einer in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.

Soweit der Angeschuldigte sich gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr wendet, verbleibt es bei den Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 30. Oktober 2024 und 25. Februar 2025.

3. Hinsichtlich des Antrags des Angeschuldigten auf Haftprüfung ist die Zuständigkeit des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München gegeben.

Schäfer Hohoff Anstötz

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