Paragraphen in 5 StR 252/19
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BUNDESGERICHTSHOF StR 252/19 BESCHLUSS vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR252.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagten F.
wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Im Ergebnis entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat der Angeklagten F.
aufgrund offenkundig fehlenden Verschuldens
(vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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