Paragraphen in 1 StR 506/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 154 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 506/14 BESCHLUSS vom 10. März 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. Juni 2014 wird das Verfahren eingestellt, soweit er im Fall B.II.3. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine dagegen gerichtete, auf mehrere Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall B.II.3. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fällt gegenüber den für die weiterhin verfahrensgegenständlichen Taten ausgeurteilten Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht.
Der Senat schließt angesichts der übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, viermal zwei Jahre und sechs Monate, zweimal zwei Jahre und drei Monate) sowie des bei diesen Einzelstrafen ohnehin bereits straffen Zusammenzugs aus, dass das Landgericht bei Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall B.II.3. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Die weitergehende Revision hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 2014 ausführlich dargelegten Gründen weder mit den erhobenen Verfahrensrügen noch mit der Sachrüge Erfolg.
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2 | 154 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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