Paragraphen in III ZB 54/22
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BUNDESGERICHTSHOF III ZB 54/22 III ZB 55/22 III ZB 56/22 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2022 in dem Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts ECLI:DE:BGH:2022:201022BIIIZB54.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2022 durch den Richter Reiter als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 (Kassenzeichen 780022141557, 780022141565 und 780022141573) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 1. September 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2021, 12. November 2021 und 25. April 2022 - 4 EK 7/21 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 20. September 2022 (Kassenzeichen s.o.) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von jeweils 132 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragsellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Im Übrigen ist das Verfahren durch den Senatsbeschluss vom 1. September 2022 abgeschlossen, so dass eine weitergehende Verbescheidung nicht veranlasst ist (siehe auch Senatsbeschluss a.E.). Reiter Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2021 - 4 EK 7/21 -
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