Paragraphen in 2 StR 242/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 242/20 BESCHLUSS vom 7. Juli 2021 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen versuchten Betruges hier: Gegenvorstellung der Angeklagten J.
ECLI:DE:BGH:2021:070721B2STR242.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Angeklagten J. gegen das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht Fulda hat die Angeklagten, denen mit der auf sofortige Beschwerde vom Oberlandesgericht zugelassenen Anklage versuchter Betrug in 147 Fällen zur Last gelegt wird, freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesen. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Angeklagte J. gegen die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht.
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können. Das gilt auch, soweit der Senat – was vorliegend nach dem Verfahrensgang naheliegend war – von der gesetzlich für alle Fälle der Zurückverweisung vorgesehenen Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Ein zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung führender Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Entscheidung darüber, an welches Gericht die Sache zurückverwiesen wird, gehört (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfGE 20, 336; BVerfG NJW 2007, 2977) zur Rechtsfindung, weil sie ein Mittel ist, die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts durchzusetzen. Die Ausübung des dem Revisionsgerichts hierbei eingeräumten Auswahlermessens bedarf keiner ausdrücklichen Begründung; ein Anspruch auf Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht besteht nicht (vgl. Franke in LR-StPO/Franke, 26. Aufl., Rn. 71 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 3).
Franke Appl RiBGH Dr. Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Franke Meyberg Schmidt Vorinstanz: Fulda, LG, 11.06.2019 - 27 Js 97/11 2 KLs Ss 370/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen