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6 StR 235/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 235/23 BESCHLUSS vom 5. September 2023 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:050923B6STR235.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2023 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und N. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023 jeweils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass diese Angeklagten in Höhe von 56.000 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagter und die Revision der Angeklagten B. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten M. und N. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiterer Betäubungsmittelstraftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten M. und N. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie – wie das Rechtsmittel der Angeklagten B. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die vom Angeklagten M. zum Schuldspruch erhobene Verfahrensrüge versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift niedergelegten Gründen.

2. Die auf die Sachrügen hin veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen und hinsichtlich der abgelehnten Anordnung nach § 64 StGB keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, führt allerdings zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung betreffend die Angeklagten M. und N. in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass beide Angeklagten in Höhe von 56.000 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 – 6 StR 96/20; vom 18. April 2023 – 6 StR 417/22). Der vom Angeklagten N. erhaltene Tatlohn stammte nach den getroffenen Feststellungen aus den Verkaufserlösen des Mitangeklagten M. .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten M. und N. ist es nicht unbillig, diese mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten.

Sander Wenske Fritsche Werner Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 24.01.2023 - 111 KLs 12/22

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