Paragraphen in V ZB 16/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 570 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 570 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 16/19 BESCHLUSS vom 28. Juni 2019 in der Zwangsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2019:280619BVZB16.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 24. August 2017 (22 K 50/15) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einstweilen eingestellt.
Gründe:
1. Der Antrag der Schuldnerin, die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses auszusetzen, ist zulässig. Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 V ZB 114/07, juris Rn. 3, Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).
2. Der Antrag ist auch begründet. Bei seiner Entscheidung hat das Rechts-beschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlags-beschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat setzt die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat und die Nachteile des Rechtsbeschwerdeführers bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss deshalb größer erscheinen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für den Ersteher.
Stresemann Brückner Göbel Schmidt-Räntsch Haberkamp Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 24.08.2017 - 22 K 50/15 LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2019 - 13 T 101/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 570 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 570 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen