Paragraphen in 4 StR 72/15
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BUNDESGERICHTSHOF StR 72/15 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a. hier: Anträge auf Pauschgebühr ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR72.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Den gerichtlich bestellten Verteidigern Rechtsanwalt K.
aus Ma. (für den Angeklagten L. La. ) und Rechtsanwalt R.
aus D. (für den Angeklagten M. La. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr jeweils eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.
Der weiter gehende Antrag des Rechtsanwalts R. zurückgewiesen.
wird Gründe:
1 Rechtsanwalt K.
ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfü- gung der Vorsitzenden vom 7. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten L. La.
bestellt worden, Rechtsanwalt R. , ebenfalls für die Revisionshauptverhandlung, mit Verfügung vom 4. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten M. La. . Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von jeweils 1.400 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatten sich die Antragsteller mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich.
3 Der von Rechtsanwalt R.
gestellte, weiter gehende Antrag war zurückzuweisen. Die von ihm erstrebte Bewilligung einer Pauschgebühr in Hö- he von insgesamt 4.000 € erscheint dem Senat übersetzt.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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