Paragraphen in XI ZR 291/11
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 291/11 BESCHLUSS vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klägerin - soweit geboten (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des I. Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris Rn. 25 f. und vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, juris Rn. 27) geprüft und verneint.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.200,00 €.
Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 25.08.2010 - 11 O 42/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2011 - I-31 U 167/10 -
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