• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

17 W (pat) 9/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/12 Verkündet am 25. Oktober 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 044 606.0 - 53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung BPatG 154 05.11 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 20. November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung

„Eingabevorrichtung“

eingereicht. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann bei der Entwicklung der Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 (s. u.) zwangsläufig zu der Vorrichtung nach dem (damals geltenden) Patentanspruch 1 gelange, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsse. Einzelne vom Anmelder geltend gemachte Unterschiede des beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem Stand der Technik würden durch die Formulierung des Patentanspruchs 1 nicht gestützt.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er hat sein Patentbegehren im Beschwerdeverfahren konkretisiert und klargestellt und stellt nunmehr den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1-13, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassende Beschreibung Seiten 1-15 vom 6. Oktober 2011, eingegangen am 7. Oktober 2011, 1 Blatt Bezugszeichenliste und 2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.

Der Anmelder trägt vor, dass der Gegenstand des jetzt geltenden Patentanspruchs 1 durch den vorliegenden Stand der Technik nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt sei. Da auch die vom Senat nachträglich benannten Druckschriften keine Anregung in Richtung der nunmehr beanspruchten Lehre geben könnten und die Prüfungsstelle den Aspekt eines auswechselbaren Displays im Prüfungsverfahren bereits abschließend recherchiert habe, sei eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht mehr erforderlich, sondern statt dessen eine unmittelbare Patenterteilung gerechtfertigt.

Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

„ 1. Tastatur

(A) mit einem Gehäuse, welches einen transparenten Tastenblock bestehend aus einer Mehrzahl transparenter Tasten (1) und ein darunter angeordnetes, plattenförmiges Displaymodul (3) zur Anzeige von den Tasten (1) des Tastenblocks zugeordneten Funktionen innerhalb eines der jeweiligen Taste zugeordneten Bereichs des Displaymoduls (3) mithilfe von unter der jeweiligen Taste (1) dargestellten Zeichen (5) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

(B) dass das Gehäuse und das Displaymodul (3) mittels einer zwischen einem Gehäuseboden (4) und einem unterseitig des transparenten Tastenblocks mit diesem verbundenen Kontaktmodul (2) freigehaltenen Aufnahme zum Einschieben des Displaymoduls (3) lösbar miteinander verbunden sind,

(C) wobei ein- und dasselbe Displaymodul (3) in unterschiedliche, austauschbare Gehäuse einsetzbar ist

(D) und den unterschiedlichen Gehäusen jeweils ein Klassifikationsmodul (9) zugeordnet ist, welches Informationen speichert, aus welchen sich für das jeweilige Gehäuse die Darstellung einer Tastenbelegung und die Bereichsgröße der einzelnen Tasten (1) ableiten lassen,

(E) und das Klassifikationsmodul (9) mit einer Steuereinheit (8) kommuniziert, welche Befehle zur Darstellung der Tastenbelegung und Bereichsgröße der einzelnen Tasten (1) gemäß den in dem Klassifikationsmodul (9) gespeicherten Informationen an das Displaymodul (3) weitergibt.“

Als der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist genannt, eine Eingabevorrichtung zu schaffen, welche in hohem Maße an die Bedürfnisse des Benutzers anpassbar ist (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0008]). In der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2012 (Seite 5 Mitte) wurde noch angegeben, der Vorteil der beanspruchten Lösung sei die Wiederverwendbarkeit des eingesetzten Displaymoduls als auch des Gehäuses, welche verschiedentlich zusammenstellbar seien.

II.

Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Eingabevorrichtung in Form einer Tastatur, bei welcher auf den Tasten die jeweilig zugeordnete Tastenfunktion angezeigt werden kann, so dass unterschiedliche Tastenbelegungen nutzbar sind.

Das geltende, eingeschränkte Patentbegehren geht von einem Stand der Technik aus, bei dem für die Anzeige der Tastenfunktion ein elektronisch ansteuerbarer Bildschirm („Display“) vorgesehen ist, über welchem ein Tastenblock mit einer Mehrzahl transparenter Tasten angeordnet ist. Die Tasten geben beim Niederdrücken ein Schaltsignal. Eine Steuerschaltung ordnet dem Schaltsignal die jeweilige Tastenposition zu und erzeugt einen Tastencode, welcher der auf dem Bildschirm unter der gedrückten Taste angezeigten Tastenfunktion entspricht.

Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Bildschirm in einer solchen Gerätekombination die teuerste Baugruppe darstelle. Die Anmeldung schlägt vor, diesen Bildschirm als austauschbares Modul auszulegen, wobei ein- und dasselbe Displaymodul in verschiedene Arten von Tastaturen, d. h. in unterschiedliche Tastatur-Gehäuse eingesetzt werden kann. So kann mit einem Displaymodul nur durch Einschub in ein anderes Gehäuse eine Computertastatur, eine Klaviertastatur oder eine Spezialtastatur für Steuergeräte, medizinische Apparate etc. entstehen (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0018] erste Hälfte, Absatz [0031]). Dabei wird die Anzeige automatisch an das jeweilige Gehäuse angepasst; hierfür ist jedem der unterschiedlichen Gehäuse ein Klassifikationsmodul zugeordnet, welches Informationen speichert, aus denen sich die für das jeweilige Gehäuse gewünschte Tastenanzeige ableiten lässt (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0018] zweite Hälfte, Absatz [0034]).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Eingabevorrichtung an die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen, ist ein Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Eingabegeräten, insbesondere Tastaturen anzusehen.

2. Der geltende Hauptanspruch ist zulässig.

Er basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1, konkretisiert durch Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9 und insbesondere aus der Beschreibung Seite 7 Zeile 21 bis Seite 8 Zeile 15, Seite 12 Zeile 16 bis Seite 13 Zeile 11. An der ursprünglichen Offenbarung bestehen keine Zweifel.

Die beanspruchte technische Lehre ist nunmehr durch den Anspruchswortlaut klar und deutlich umschrieben, und im Übrigen auch nacharbeitbar.

3. Der bisher bekanntgewordene Stand der Technik steht nicht patenthindernd entgegen.

Folgende Druckschriften sind im Laufe des Verfahrens zitiert worden:

D1 DE 40 17 897 C1 D2 US 4 633 227 D3 DE 690 26 770 T2 D4 DE 20 2007 003 179 U1 D5 DE 196 42 267 A1 D6 DE 199 39 631 A1 D7 DE 103 51 018 A1 D8 US 2003 / 128 191 A1 Dabei betreffen die Druckschriften D1, D2 und D3 sowie in der Anmeldung genannte D8 Tastaturen mit transparenten Tasten und einem elektronischen Display, welches die Tastenbelegung anzeigt. D4 wurde lediglich zu den ursprünglichen Unteransprüchen 12 und 13 benannt (Tastatur, bei welcher der separate Zifferneingabeblock mit eigenem Display und Solarzelle als Taschenrechner genutzt werden kann). D5 und D6 zeigen, welche Vorteile ein abnehmbares BildschirmModul haben kann - beispielsweise ist bei D6 das Bedienteil in Form eines berührungsempfindlichen Bildschirms abnehmbar, um einen Schutz gegen Diebstahl oder Benutzung durch Unbefugte zu gewährleisten. Aus D7 ist eine Computertastatur mit einem auswechselbaren Tastenrahmen bekannt, welcher Klassifikationselemente enthält, so dass sich die zu einem bestimmten Tastenrahmen gehörige Tastenbelegung automatisch ableiten lässt.

Keine dieser Druckschriften gibt jedoch eine Anregung, dass ein- und dasselbe Displaymodul in unterschiedliche, austauschbare Gehäuse einsetzbar sein sollte (Anspruchsmerkmal (C)). Und wenn auch eine Anzeige von Tastenfunktionen aus diesem Stand der Technik bekannt ist, so fehlt jedoch jeder Bezug zur gehäusezugeordneten Speicherung von Informationen, aus welchen sich für das Displaymodul bei unterschiedlichen Gehäusen die jeweilige Darstellung der Tastenbelegung und die Bereichsgröße der einzelnen Tasten ableiten lassen (Anspruchsmerkmal (D) in Verbindung mit Merkmal (E)).

Es ist daher nicht erkennbar, wie der Durchschnittsfachmann in Kenntnis lediglich der genannten Druckschriften zur beanspruchten Erfindung hätte gelangen können, oder welchen Anlass er überhaupt gehabt hätte, eine Weiterentwicklung in der beanspruchten Richtung vorzunehmen.

4. Eine unmittelbare Patenterteilung - wie beantragt - hält der Senat jedoch nicht für sachgerecht. Es ist offensichtlich, dass die i. W. auf Grundlage von Passagen aus der Beschreibung neu formulierten Anspruchsmerkmale bisher nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt waren. Vielmehr hat sich die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss (zu Recht) auf die damals geltende Anspruchsfassung beschränkt und Argumente des Anmelders, die darüber hinaus gingen, als von der Formulierung des geltenden Anspruchs nicht gestützt bezeichnet. Es deutet nichts darauf hin, dass die bisherige Recherche im Stand der Technik auch auf Tastaturen mit den Merkmalen (C) und (D) ausgerichtet war. Eine dies umfassende Recherche wird nunmehr nachzuholen sein.

5. Der Senat nimmt es in diesem Stadium des Verfahrens hin, dass die Unteransprüche noch Mängel aufweisen (insbesondere wurden die Formulierungen noch nicht an den geltenden Hauptanspruch angepasst, und in den Hauptanspruch aufgenommene Teilmerkmale sind in den Unteransprüchen noch nicht konsequent gestrichen; zu den mit „vorzugsweise“, „wie etwa“ eingeleiteten fakultativen Merkmalen siehe Schulte, PatG, 8. Auflage (2008), § 34 Rdn. 135).

Nachdem das Schicksal der Anmeldung insgesamt mangels vollständiger Ermittlung des Standes der Technik noch offen ist, kann die Anpassung der Unteransprüche ebenso wie die Anpassung der Beschreibung zurückgestellt werden.

Vorsitzender Richter Dr. Fritsch ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert.

Baumgardt Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 17 W (pat) 9/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 79 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 79 PatG

Original von 17 W (pat) 9/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 17 W (pat) 9/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum