Paragraphen in 2 StR 251/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 251/12 BESCHLUSS vom 22. November 2012 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin D. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihr am 20. Februar 2012 zugestellte Urteil erst am 10. April 2012 und damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Becker Eschelbach Appl Schmitt Ott
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 345 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen